Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(212 ) 
MÆ 94) Verordnung, 
das Verbot der Pferdeausfuhr betreffend; 
vom 28sten December 1854. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die Ausfuhr von Pferden über die äußere Zollgrenze vom 1sten Januar 1855 an 
bis zu anderer Anordnung verboten, jedoch auch dahin Vorkehrung getroffen worden ist, 
daß der gewöhnliche, kleinere, namentlich landwirthschaftliche Verkehr an der Stchsisch- 
Böhmischen Grenze durch diese Maaßregel keine Störung erleide. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 2 Ssten December 1854. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Schäfer. 
  
95) Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1854; 
vom 29sten December 1854. 
Wan Johann, von GOITESGnaden König von Sachsen 
20. 20. 206c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde 
einberufenen außerordentlichen Landtags haben Wir den getreuen Ständen Unsere Ent- 
schließungen und Erklärungen in Beziehung auf deren seit dem 1 Oten October dieses 
Jahres stattgefundenen ständischen Berathungen, der Zusicherung im § 119 der Ver- 
fassungsurkunde entsprechend, durch gegenwärtigen Landtagsabschied mit Folgendem zu 
eröffnen: 
1) Die von Uns zu beziehende Civilliste soll nunmehr nach dem Betrage, wie er mit 
den getreuen Ständen besage Schrift vom 2 2sten dieses Monats verabschiedet worden ist, 
im Staatsbudget aufgenommen werden. 
2) Das in der ständischen Schrift vom 20sten dieses Monats erklärte Einverständniß 
mit dem ausnahmsweise dem bisherigen außerordentlichen Landtage vorzulegen gewesenen 
Rechenschaftsberichte auf die Jahre 1846, 1847 und 1848 haben Wir mit Befriedig- 
ung entgegengenommen. Die möglichste Beschleunigung der mittelst jener Vorlage in
	        
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