Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Gebühren für recla- 
mirte Depeschen. 
Zu & 36 der Zusam- 
menstellung. Beför- 
derungsgebühr für 
Rückantworten. 
Gebührennach- 
zahlung. 
Zu § 37 der Zusam- 
menstellung. Aus- 
( 6 ) 
a) für die Beförderung mittels der Post in recommandirten Briefen 4 Ngr. oder 
12 Kr. C. M. oder 14 Kr. Rhein, oder 24 Cents. Niederl. oder 3 Ggr. 
2 Pf. Hannöver. bei Depeschen, welche innerhalb des Gebiets der Deutsch- 
Oesterreichischen Postvereinsstaaten oder der Niederlande verbleiben, dagegen 
12 Ngr. oder 36 Kr. C. M. oder 42 Kr. Rhein. oder 72 Cents. Niederl. 
oder 9 Ggr. 7 Pf. Hannöver. bei Depeschen, welche über das Gebiet des 
Deutsch-Oesterreichischen Postvereins oder die Niederlande hinausgehen, erhoben 
werden, 
b) für die Beförderung durch expressen Boten oder mittels Eisenbahnbetriebstele- 
graphen (§& 3), ohne Rücksicht auf den Umfang der Depesche und die Länge 
des Wegs, 20 Ngr. oder 1 Fl. C. M. oder 1 Fl. 12 Kr. Rhein. oder 1 Fl. 
20 Cents. Niederl. oder 16 Ggr. Hannöver. zu erlegen sind. 
In Ansehung der Weiterbeförderung mittels Estafette verbleibt es bei der bisherigen 
Bestimmung. 
* 19. Wird eine Depesche vom Aufgeber reclamirt, noch ehe deren Abtelegraphir- 
ung begonnen hat (7 8), so hat der Aufgeber zwar den bereits erlegten Gebührenbetrag 
zurückzuempfangen, dagegen eine Einschreibegebühr von #Thlr. oder 1 Fl. C. M. oder 
150 Fl. Rhein. oder Niederl. innen zu lassen. 
Ist aber die Abtelegraphirung einer solchen Depesche begonnen, jevoch noch nicht be- 
endigt (§J 8 alin. b), so wird zwar für die dießfällige amtliche Notiz keine Gebühr erho- 
ben, jedoch die erlegte Gebühr nicht zurückbezahlt. 
Ist endlich die Abtelegraphirung bereits vollendet (& 8 alin. a) und findet die Si- 
stirung durch eine amtliche Notiz der Abgangs= an die Adreßstation Statt, so ist hierfür 
außer den bereits erlegten und der Casse verfallenen Telegraphengebühren die Hälfte der 
Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche zu erlegen. 
§& 20. Deponirte Gebühren für die Beförderung einer Rückantwort werden nach 
Verlauf von fünf Tagen dem Aufgeber zurückgestellt, wenn bis dahin die Antwort noch 
nicht eingegangen ist. 
Eine Rückantwort, welche nach dieser Zeit aufgegeben wird, ist vom Absender zu 
bezahlen. 
6. Ergiebt sich nachträglich, daß eine geringere als die tarifmäßige Gebühr für 
die Depeschenbeförderung erhoben wurde, so ist der Aufgeber der Depesche zur Nachzahl— 
ung des zu wenig Erhobenen verpflichtet. 
§6#22. Liegt der Grund der Verzögerung einer Depesche in einer Störung der 
schluß der Gebühren-Leitung, so findet eine Rückerstattung der Gebühren nicht Statt. 
erstattung.
	        
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