Gebühren für recla-
mirte Depeschen.
Zu & 36 der Zusam-
menstellung. Beför-
derungsgebühr für
Rückantworten.
Gebührennach-
zahlung.
Zu § 37 der Zusam-
menstellung. Aus-
( 6 )
a) für die Beförderung mittels der Post in recommandirten Briefen 4 Ngr. oder
12 Kr. C. M. oder 14 Kr. Rhein, oder 24 Cents. Niederl. oder 3 Ggr.
2 Pf. Hannöver. bei Depeschen, welche innerhalb des Gebiets der Deutsch-
Oesterreichischen Postvereinsstaaten oder der Niederlande verbleiben, dagegen
12 Ngr. oder 36 Kr. C. M. oder 42 Kr. Rhein. oder 72 Cents. Niederl.
oder 9 Ggr. 7 Pf. Hannöver. bei Depeschen, welche über das Gebiet des
Deutsch-Oesterreichischen Postvereins oder die Niederlande hinausgehen, erhoben
werden,
b) für die Beförderung durch expressen Boten oder mittels Eisenbahnbetriebstele-
graphen (§& 3), ohne Rücksicht auf den Umfang der Depesche und die Länge
des Wegs, 20 Ngr. oder 1 Fl. C. M. oder 1 Fl. 12 Kr. Rhein. oder 1 Fl.
20 Cents. Niederl. oder 16 Ggr. Hannöver. zu erlegen sind.
In Ansehung der Weiterbeförderung mittels Estafette verbleibt es bei der bisherigen
Bestimmung.
* 19. Wird eine Depesche vom Aufgeber reclamirt, noch ehe deren Abtelegraphir-
ung begonnen hat (7 8), so hat der Aufgeber zwar den bereits erlegten Gebührenbetrag
zurückzuempfangen, dagegen eine Einschreibegebühr von #Thlr. oder 1 Fl. C. M. oder
150 Fl. Rhein. oder Niederl. innen zu lassen.
Ist aber die Abtelegraphirung einer solchen Depesche begonnen, jevoch noch nicht be-
endigt (§J 8 alin. b), so wird zwar für die dießfällige amtliche Notiz keine Gebühr erho-
ben, jedoch die erlegte Gebühr nicht zurückbezahlt.
Ist endlich die Abtelegraphirung bereits vollendet (& 8 alin. a) und findet die Si-
stirung durch eine amtliche Notiz der Abgangs= an die Adreßstation Statt, so ist hierfür
außer den bereits erlegten und der Casse verfallenen Telegraphengebühren die Hälfte der
Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche zu erlegen.
§& 20. Deponirte Gebühren für die Beförderung einer Rückantwort werden nach
Verlauf von fünf Tagen dem Aufgeber zurückgestellt, wenn bis dahin die Antwort noch
nicht eingegangen ist.
Eine Rückantwort, welche nach dieser Zeit aufgegeben wird, ist vom Absender zu
bezahlen.
6. Ergiebt sich nachträglich, daß eine geringere als die tarifmäßige Gebühr für
die Depeschenbeförderung erhoben wurde, so ist der Aufgeber der Depesche zur Nachzahl—
ung des zu wenig Erhobenen verpflichtet.
§6#22. Liegt der Grund der Verzögerung einer Depesche in einer Störung der
schluß der Gebühren-Leitung, so findet eine Rückerstattung der Gebühren nicht Statt.
erstattung.