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Die Bankschlächter haben auf das Jahr 1854 an ordentlicher Gewerbesteuer
zu entrichten
à) in großen und Mittel-Städten neun Pfennige und
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande acht Pfennige
von jedem Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche
dieselben im Jahre 1853 zu erlegen gehabt haben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 2ten Januar 1854.
Finanz-Ministerium.
Behr. Zenker.
3) Verordnung,
die zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und
den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten anderseits wegen gegenseitiger
Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend;
vom 28sten December 1853.
In 1 Sten Artikel des zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Majestät
dem Könige von Preußen unterm 1 9ten Februar 1853 abgeschlossenen und vom Anfange
künftigen Jahres an in Wirksamkeit tretenden Handels= und Zollvertrags, welchem die
übrigen Zollvereinsstaaten nach Art. 41 des über die Fortdauer und Erweiterung des
Zoll= und Handelsvereins abgeschlossenen Vertrags vom 4ten April 1853 beigetreten
sind (Seite 100 und 110 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahr 1853),
ist bestimmt,
daß Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene
Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster (Proben) derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie
die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder
in dem Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in
dem anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet
sein sollen.
Auch enthält noch der allegirte Artikel die fernere Bestimmung:
daß beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels over zum
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die