Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Verfahren bei 
verloren gegan- 
genen Einlage- 
und Quittungs- 
büchern. 
Verlust der 
Wiedereinsetz- 
ung in den vo- 
rigen Stand. 
Verkümmerung 
und Hülfsvoll- 
streckung. 
( 24) 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und QOuittungsbuch auf 
das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch 
entstehenden Nachtheil selbst zuzuschreiben. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung ver- 
bunden wird, wird das Einlage= und QOuittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und, 
wie solches geschehen, in demselben mit Beisetzung des Datums bemerkt. 
&12. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, 
so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten 
Expeditionstage während den bestimmten Expeditionsstunden anzuzeigen, worauf sodann 
der Cassirer die Deputation von dem geschehenen Verluste in Kenntniß zu setzen hat. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa vor der Anzeige die Zurückzahlung erfolgt ist, 
gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust unter Bemerkung der Nummer 
des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung 
und im Rochlitzer Wochenblatte, sowie im Waldheimer Anzeiger bekannt machen und dabei 
den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses 
zu haben glaubt, sich damit bei deren Verlust binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu 
melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen anderen als den, welcher den Ver- 
lust angezeigt hat, producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung an das 
Königliche Gericht Geringswalde abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener drei Monate, 
wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren Requisition bei seiner Ge- 
richtsbehörde sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung 
oder ein neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummern und 
des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter 
auf Kosten des betreffenden Einlegers bekannt gemacht. 
2c. 2c. 
& 20. Gegen Versäumnisse der in dieser Sparcassenordnung bestimmten Fristen und 
die darin angedroheten Rechtsnachtheile hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht Statt. 
621. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder können außer dem im & 12 gedachten 
Falle nicht verkümmert werden, jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuld- 
ner etwa vorgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht behindert werden. 
2c. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 28sten Januar 1854.
	        
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