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stände nicht selbst Producte sind. Bei letzteren tritt eine Ermäßigung von
25 Procent ein.
Die auf Requisition der Militärbehörde gestellten Extrazüge werden nach
Zabl der benöthigten Wagen in der Art vergütet, daß für jede Are, gleichviel
ob Personen oder Effecten zu transportiren sind, der Tarifsatz von 40 Centnern
Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl entrichtet wird.
Wagen erster und zweiter Elasse können zu dergleichen Exrtrazügen nur dann
verlangt werden, wenn mit den Truppen Offiziere zu transportiren sind.
Militärpferde, welche mittelst der gewöhnlichen Züge befördert werden, sind mit
dem auf #tel ermäßigten tarifmäßigen Satze zu berechnen. Erfolgt die Beförder-
ung dagegen in von den Militärbehörden requirirten Extrazügen, so kommt für
jede Are der Tarifsatz von 40 Centnern Productenfracht, nach Verhältniß der
zurückgelegten Meilenzahl, in Anwendung.
3) Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen oder anderen außerordentlichen Um-
ständen eintretende militärische Dispositionen und Truppenbewegungen eine
ausgedehntere militärische Benutzung der Eisenbahnen erheischen, so behält sich
die Regierung vor, den Gebrauch der Bahn zu anderen als zu Militärzwecken
zu Gunsten der eigenen, sowie fremder, zum deutschen Bundesheere gehörigen
Armeeabtheilungen so weit zu beschränken, als es ihr zu ungestörter Förderung
der Militärtransporte nöthig erscheint. Die Vergütung erfolgt auch in diesen
Fällen nach den unter 2 bestimmten Grundsätzen. Müssen jedoch in Folge
jener Maaßregeln andere Transporte ganz aufhören, oder muß deren Zahl so
weit vermindert werden, daß nur die Hälfte oder eine noch kleinere Zahl der
gewöhnlichen Fahrten stattfinden kann, so tritt für Militärpersonen und die Militär-
transporte der volle, nach dem ordentlichen Bahntarife zu bemessende Fahrpreis ein.
&11. DOie anzunehmenden Tarife im Allgemeinen, insbesondere auch die Fest-
stellung der für den Kohlentransport anzunehmenden Frachtsätze und der Fahrplan, sowie
jede Abänderung dabei, unterliegen der Genehmigung der Staatsregierung. Auch ist die
Gesellschaft verbunden, Anordnungen der Staatsregierung in Bezug auf den Betrieb der
Bahn und die dazu erforderlichen Einrichtungen, welche sich im Interesse des öffentlichen
Verkehrs nothwendig machen, unbedingt Folge zu leisten.
12. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn und
deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maaßgabe der Allerhöchsten Verordnung
vom 26sten Juni 1851 nach den deshalb bestehenden oder den noch zu erlassenden allge-
meinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu
unterwerfen hat.