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Generalversammlungen.
Zweck. & 44. Die Mitglieder der Gesellschaft berathen und beschließen in Generalversamm-
lungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, abzuhalten sind.
Eintbeilung. 45. Die Generalversammlungen sind:
a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich
über die § 50 a und b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen;
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, sobald sie das Directorium für nöthig
hält, oder auf Antrag der Staatsregierung oder des Ausschusses anzube-
raumen sind.
Ein Aufschub der regelmäßigen Generalversammlungen ist nur zulässig, wenn der
Ausschuß damit einverstanden ist und außerdem die Regierung ihre Einwilligung dazu
ertheilt.
Einladung. 46. Die erste Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist mindestens vier
Wochen vor dem dazu anberaumten Termine nach § 34 von dem Directorio zu erlassen.
Darin sind die Gegenstände der Berathung, soweit möglich, speciell anzugeben.
Legitimation. & 47. Die erscheinenden Actionärs haben sich durch Vorzeigung ihrer Actien beim
Eintritte in die Generalversammlung zur Theilnahme an derselben zu rechtfertigen.
Stimmberech— § 48. In den Generalversammlungen hat der Vorzeiger einer Actie eine Stimme,
tigung. dagegen geben
2—5 Actien 2 Stimmen
6 —10 3
11—20 4
21—50 5
51— 75 6
76 — 100 7
101 — 150 8
151—200. 9
201und mehr- 10
Vorsitz. 49. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen—
gleichheit hat der Vorsitzende des Oirectorii.
Gegenstände. *50. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen zum Vortrage und nach
Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind:
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§ 86 e),
welche mindestens acht Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind;
l.) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§ 56);