Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Generalversammlungen. 
Zweck. & 44. Die Mitglieder der Gesellschaft berathen und beschließen in Generalversamm- 
lungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, abzuhalten sind. 
Eintbeilung. 45. Die Generalversammlungen sind: 
a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich 
über die § 50 a und b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; 
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, sobald sie das Directorium für nöthig 
hält, oder auf Antrag der Staatsregierung oder des Ausschusses anzube- 
raumen sind. 
Ein Aufschub der regelmäßigen Generalversammlungen ist nur zulässig, wenn der 
Ausschuß damit einverstanden ist und außerdem die Regierung ihre Einwilligung dazu 
ertheilt. 
Einladung. 46. Die erste Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist mindestens vier 
Wochen vor dem dazu anberaumten Termine nach § 34 von dem Directorio zu erlassen. 
Darin sind die Gegenstände der Berathung, soweit möglich, speciell anzugeben. 
Legitimation. & 47. Die erscheinenden Actionärs haben sich durch Vorzeigung ihrer Actien beim 
Eintritte in die Generalversammlung zur Theilnahme an derselben zu rechtfertigen. 
Stimmberech— § 48. In den Generalversammlungen hat der Vorzeiger einer Actie eine Stimme, 
tigung. dagegen geben 
2—5 Actien 2 Stimmen 
6 —10 3 
11—20 4 
21—50 5 
51— 75 6 
76 — 100 7 
101 — 150 8 
151—200. 9 
201und mehr- 10 
Vorsitz. 49. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen— 
gleichheit hat der Vorsitzende des Oirectorii. 
Gegenstände. *50. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen zum Vortrage und nach 
Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind: 
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§ 86 e), 
welche mindestens acht Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind; 
l.) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§ 56);
	        
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