Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(64) 
& 15) Verordnung, 
die für das Jahr 1854 zu erhebenden Brandversicherungsbeiträge betreffend; 
vom Disten Februar 1854. 
W Friedrich August, von GOTITGES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben Uns, mit Rücksicht darauf, daß nach der Anzeige der Brandversicherungscommission 
zu Deckung des in Folge der in den Jahren 1852 und 1853 stattgefundenen zahlreichen 
Brände bei der Brandversicherungscasse eingetretenen Mehrbedarfs eine Erhöhung der 
für das laufende Jahr festgesetzten Brandversicherungsbeiträge auf mindestens — 8 Mgr. 
— von je 100 Thalern — — der Versicherungssumme für dringend nothwendig 
zu achten ist, bewogen gefunden, auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde zu ver- 
ordnen, wie folgt: 
Anstatt der nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Bestimmung 
der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1852, 185 3 und 1854 betreffend, 
vom 1 Oten März 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 22, Seite 44) 
für das Jahr 1854 auf — 5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thalern — — der 
Versicherungssumme festgesetzten Brandversicherungsbeiträge, sind im laufenden 
Jahre 
acht Neugroschen für je 100 Thaler 
oder halbjährlich 
ein Neugroschen von je 25 Thalern der Versicherungssumme 
zu erheben und zu den in der gedachten Bekanntmachung bestimmten Zeiten und 
sonst derselben entsprechend abzuführen. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Dresden, den 21 sten Februar 1854. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Johann Heinrich August Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
Letzte Absendung: am 4ten März 1854.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.