Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

„ 66 ) 
& 1I7) Verordnung 
zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen 
Uebereinkunft wegen der gegenseitigen Behandlung von Concursfällen; 
vom 18Sten Februar 1854. 
M der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist in Verfolg der deshalb eingeleiteten 
Verhandlungen eine Uebereinkunft wegen der gegenseitigen Behandlung von Concursfällen 
nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom 6ten Januar dieses Jahres, 
welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Kaiserl. Königl. Ministers der auswärti- 
gen Angelegenheiten und des Kaiserlichen Hauses vom Isten Januar dieses Jahres aus- 
gewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner 
Majestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 Sten Februar 1854. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Ministerialerklärung, 
die zwischen Sachsen und Oesterreich abgeschlossene Uebereinkunft wegen der 
gegenseitigen Behandlung von Concursfällen betreffend. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist 
wegen der gegenseitigen Behandlung von Concursfällen folgende Uebereinkunft geschlossen 
worden: 
Lamm. 
Art. 1. Ist über einen Schuldner der Concurs zu eröffnen, so ist der nach dem 
ordentlichen Wohnsitze des Schuldners zuständige Gerichtsstand desselben als das allge- 
meine Concursgericht hinsichtlich seines ganzen beweglichen und des im Inlande befind- 
lichen unbeweglichen Vermögens anzusehen. Hat ein Verschuldeter wegen des in beiden 
Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen Gerichtsstand, so entscheidet 
für die Competenz des allgemeinen Concursgerichts die Zuvorkommung. 
Art. 2. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concursproceß erstreckt sich auch 
auf das in dem anderen Staate befindliche, bewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, 
wozu auch die auf unbewegliche Güter sicher gestellten Forderungen gehören und dasselbe 
muß daher auf Verlangen des Concursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das Verms- 
gen sich befindet, sicher gestellt, inventirt, und entweder in Natur oder nach vorgängiger
	        
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