Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Sache gelegen ist, beurtheilt und dem Range nach geordnet. Ueber die Rangordnung 
persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu der dinglichen entscheiden die am Orte 
des Concursgerichts geltenden Gesetze. 
Nirgends darf aber ein Unterschied zwischen in= und ausländischen Gläubigern hin- 
sichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
Art. 4. Ein Verbot (Arrest) kann in dem einen Staate unter den nach den Ge- 
setzen desselben in Beziehung auf seine eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen 
gegen den Unterthan des anderen Staats auf dessen in dem Gerichtsbezirke des Verbots- 
richters befindliche Vermögen bewilligt werden, und begründet zugleich den Gerichtsstand 
für die Hauptklage insoweit, daß die Entscheidung des Verbotsrichters rücksichtlich der 
Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit Verbot 
(Arrest) belegten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögensobjecten 
des Schuldners vollstreckbar ist. Das Verbot giebt jedoch dem Verbotswerber kein Vor- 
zugsrecht vor anderen Gläubigern, und verliert durch die Eröffnung des Concurses über 
das Vermögen des Schuldners seine rechtliche Wirkung. Wenn daher bei Eröffnung des 
Concurses ein Proceß wegen Rechtfertigung des Verbots anhängig ist, so hat hinsichtlich 
seiner Fortsetzung die im Eingange des Artikels 3 aufgestellte Regel zur Anwendung zu 
kommen. 
Art. 5. Beide Regierungen behalten sich die Wiederaufkündigung gegenwärtiger 
Uebereinkunft, welche für den ganzen Umfang der Oesterreichischen Monarchie, mit Aus- 
nahme der Militärgrenze, Gültigkeit haben soll, vor, und tritt dieselbe alsdann sechs 
Monate nach der von der einen oder der anderen Seite erfolgten Kündigung außer Kraft. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung vollzogen worden und es soll dieselbe 
nach erfolgter Auswechslung der gleichlautenden Kaiserlich Oesterreichischen bekannt ge- 
macht werden. 
Dresden, am 6ten Januar 1854. 
Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
   
	        
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