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15. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kom- „Grrst
men, so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen des Buchẽ.
Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt
dem Annaberger Wochenblatte und der Leipziger Zeitung — den Verlust unter Bemerkung
der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen, und den
etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint,
sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb dreier Monate zu melden, binnen dieser Frist
aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust
anzeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung so-
fort an das Königliche Gericht hier abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Ver-
fluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Gerichte
allhier, oder, auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner Obrigkeit,
eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist sodann für völlig un-
gültig zu halten.
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig aufzubewahren und,
dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten Expeditionstage bei der
Deputation, oder auch, wie ihm ebenfalls freisteht, noch vor dem nächsten Expeditionstage
bei der Rathserpedition Anzeige hiervon zu erstatten, im Unterlassungsfalle aber sich selbst
den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen.
16. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage-Verkümmer=
und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch mag dadurch die Gund her.
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und Quittungs- *!
bücher keineswegs ausgeschlossen werden.
& 17. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und Visbereinfes-
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorlden Senn
vorigen Stand nicht Statt. siden nicht
2c.
20) Verordnung,
den Beitritt der Großherzoglich Badenschen Regierung zu dem Staatsvertrage
vom lbten Juli 1851 betreffend;
vom 28sten Februar 1854.
Nachdem neuerdings auch die Regierung des Großherzogthums Baden dem zwischen der
Königlich Sächsischen und den Seite 182 und 277 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1853 verzeichneten Regierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Ueber-