Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Mitglieder. 
Gerichtsstand. 
Vertretung. 
Verpflichtung. 
Dauer. 
(72) 
Bauzeit (§ 17 fg.) zu gewährenden vierprocentigen Zinsen, werden 2,500,000 Thaler 
aufgebracht. 
Zu jeder Erhöhung dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien 
oder durch Aufnahme eines Anlehens, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
Dieß gilt insbesondere von dem Falle, wenn die Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft 
künftig etwa die Erwerbung der Löbau-Zittauer Eisenbahn, welche insoweit als innerhalb 
des Zwecks des Actienunternehmens liegend ausdrücklich angesehen werden soll, beschlie- 
ßen würde. 
3. Die Actiengesellschaft wird von der Staatsregierung, welche das § 2 bestimmte 
Anlagecapital zum vierten Theile übernommen hat, und den Inhabern der übrigen drei 
Viertheile der Actien gebildet. 
Die Staatsregierung hat, insoweit sie sich im Besitze von Actien befindet, rücksichtlich 
ihres Antheils am Actiencapitale mit den übrigen Actionärs gleiche Rechte auszuüben und 
gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, insoweit gegenwärtiges Statut keine Ausnahme fest- 
stellt (vergl. 9 40 und 41). 
&# 4. Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Zittau und ihren Gerichtsstand, insoweit 
sie nicht nach Maaßgabe des Vertrags vom 24sten April 1853 vor Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischen Behörden Recht zu leiden hat, vor dem dasigen Königlichen Landgerichte. 
85. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen hin 
durch das Directorium vertreten (vergl. § 63). 
6. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in beziehendlich mit der Löbau- 
Zittauer Eisenbahngesellschaft gemeinschaftlichen Generalversammlungen (§ 37 fg.) ge- 
faßten Beschlüsse, sowie durch die statutenmäßigen Beschlüsse und Handlungen des beziehend- 
lich vereinigten Ausschusses und des Directoriums verpflichtet. 
Es erstreckt sich aber die Wirksamkeit der Gesellschaftsorgane lediglich auf die die innere 
Organisation berührenden „vein gesellschaftlichen Angelegenheiten“. 
# 7J. Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden: 
a) durch Beschlußnahme einer Generalversammlung, in welcher von der im § 8 be- 
merkten Gesammtzahl der Actien mindestens 12,500 Stück vertreten sind und von 
den gegenwärtigen Stimmen wenigstens drei Viertheile für die Auflösung sich 
entscheiden. 
Ist letztere beschlossen und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben 
erforderliche Genehmigung der Staatsregierung erhalten, so wird nach vorgängiger, 
vom Directorium erlassener Bekanntmachung, das Eigenthum der Gesellschaft con- 
statirt und, soweit möglich, veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven 
verbliebene Baarbestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt.
	        
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