Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer 
von der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frist. 
Die Schlußrechnung ist, nach erfolgter Prüfung durch den Ausschuß, einer zusam- 
menzuberufenden Generalversammlung zur Justification, sowie zur Liberirung des 
Directoriums und sonstiger Interessenten, vorzulegen; 
b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in 
den Besitz der Staatsregierung; 
) durch Geltendmachung des der Königlich Sachsischen und der Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischen Regierung in Ansehung der auf ihrem Staatsgebiete gelegenen Bahn- 
strecken zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf des 25 sten Jahres vom Tage der er- 
theilten Concessson an auszuübenden Rechts, mittelst Kaufs das Eigenthum der 
Eisenbahn sammt Zubehör nach vorausgegangener einjähriger Kündigung gegen 
Vergütung des auf dieselbe verwendeten ersten Bauanlagecapitals zu erwerben; 
d) mit Ablauf der 5 Ojährigen Concessionsdauer, oder beziehendlich mit Eintritt des- 
jenigen späteren Zeitpunkts, wo das Anlagecapital sammt Zinsen durch die Be 
triebsrente sich ersetzt haben, wo dann, während das Eigenthum der Bahn schon 
mit Ablauf der 5 Ojährigen Frist ohne Weiteres und ohne Entgeld unmittelbar an 
die Königlich Sächsische und beziehendlich die Kaiserlich Königlich Oesterreichische 
Staatsregierung übergeht, der gesammte Amortisationsfond (vergl. §8 6 der Con- 
cessionsbedingungen) auf die noch vorhandenen Actien ausgezahlt und der Wertb# 
der gesammten etwa vorhandenen Betriebsmittel nach vorgängiger Feststellung durch 
Sachverständige unter die vorhandenen Actionärs vertheilt wird. 
Actien. 
&#. Das § 2 gedachte ursprüngliche Anlagecapital von 2,500,000 Thalern wird 
durch 25,000 Actien à 100 Thaler im Vierzehnthalerfuße aufgebracht, jedoch allmählig 
in der im § 6 der Concessionsbedingungen bestimmten Weise amortisirt. 
69. Die Actien lauten auf den Inhaber, und der jedesmalige körperliche Inhaber 
einer Actie wird, ohne Rücksicht auf den Besitztitel, als Actionär betrachtet. Eine Rück- 
forderung der geleisteten Einzahlung ist unstatthaft, ebenso ist der Inhaber einer Actie aber 
auch über deren Neunwerth weder gegen die Gesellschaft, noch gegen Dritte verbindlich. — 
Jede Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnisse des darauf eingezahlten Be- 
trags zu bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der 
Gesellschaft. 
6 10. Auf jede Actie darf, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien (von 
Zahl. 
Eigenschaft. 
Höhe. 
welchen unter A. ein Schema beigefügt ist) eingezahlten 10 Thaler nur ein die Saumme 
1855. 14
	        
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