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bedingungen) von dem Zeitpunkte an, wo die Actienzeichnung nach Erfüllung des erforder—
lichen Betrags für geschlossen erklärt worden ist, beziehendlich von dem jedesmaligen Schluß—
termine späterer Einzahlungen an zu vier vom Hundert verzinst.
*18. Die Verzinfung endigt sich mit dem Zeitpunkte der Betriebseröffnung auf der
gesammten Bahnlänge und tritt an deren Stelle sodann die § 21 näher bezeichnete
Dividende.
19. Die Zinsen sind nach Befinden beim Austausche oder gegen Abstempelung der
Interimsactien in geeigneten, vom Directorium zu bestimmenden Zeitabschnitten, jedoch binnen
Jahresfrist wenigstens einmal auszuzahlen.
20. Der Gesammtbedarf zu Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien
zu leistenden Einzahlungen ist bei Feststellung des Anlagecapitals (§ 2) mit veranschlagt.
B. Dividenden.
&21. Nach begonnener Benutzung der ganzen Bahn werden von dem jährlichen
Reinertrage des Unternehmens Diovidenden vertheilt. Der Genuß einer vierprocentigen
Rente von dem nach § 2 auf den Bau der Zittau-Reichenberger Bahn aufzuwendenden
Capitale wird für die Dauer von 40 Jahren von der Kaltserlich Königlich Oesterreichischen
und der Königlich Sächsischen Regierung nach Maaßgabe von § 5 der Concessionsbeding--
ungen gewährt.
6 22. Die Dividenden werden jährlich berechnet und spätestens sechs Monate nach
Jahresschluß fällig.
623. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist, dafern derselbe
nach Eintritt des im § 6 unter 4 der Concessionsbedingungen erwähnten Zeitpunkts mehr
als die nach § 21 garantirte Minimalrente beträgt, vor Eintritt desselben vom Directorium
bekannt zu machen.
624. Die auf die Actien ausfallenden Dividenden werden gegen Rückgabe der nach
dem unter D. angefügten Muster auszustellenden Dividendenscheine in Zittau, Dresden
und Leipzig ausgezahlt.
*25. Gleichzeitig mit den Actien (§J 12) werden Talons, nach dem sub E beige-
fügten Dividendenscheine, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten, — später aber
an den Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des letzten der
mit ihnen emittirten Dioidendenscheine neue Talons und neue Serien von Dividenden=
scheinen ausgegeben.
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
626. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§ 11), Dividenden
nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rückgabe ausgezahlt, und hierdurch
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Dauer.
Termin.
Beschaffung des
Geldbedarfs.
Beginn.
Termine.
Bekanntmach-
ung.
Dividenden-
scheine.
—
——
—
Talons.
—
Auszahlung.