Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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bedingungen) von dem Zeitpunkte an, wo die Actienzeichnung nach Erfüllung des erforder— 
lichen Betrags für geschlossen erklärt worden ist, beziehendlich von dem jedesmaligen Schluß— 
termine späterer Einzahlungen an zu vier vom Hundert verzinst. 
*18. Die Verzinfung endigt sich mit dem Zeitpunkte der Betriebseröffnung auf der 
gesammten Bahnlänge und tritt an deren Stelle sodann die § 21 näher bezeichnete 
Dividende. 
19. Die Zinsen sind nach Befinden beim Austausche oder gegen Abstempelung der 
Interimsactien in geeigneten, vom Directorium zu bestimmenden Zeitabschnitten, jedoch binnen 
Jahresfrist wenigstens einmal auszuzahlen. 
20. Der Gesammtbedarf zu Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien 
zu leistenden Einzahlungen ist bei Feststellung des Anlagecapitals (§ 2) mit veranschlagt. 
B. Dividenden. 
&21. Nach begonnener Benutzung der ganzen Bahn werden von dem jährlichen 
Reinertrage des Unternehmens Diovidenden vertheilt. Der Genuß einer vierprocentigen 
Rente von dem nach § 2 auf den Bau der Zittau-Reichenberger Bahn aufzuwendenden 
Capitale wird für die Dauer von 40 Jahren von der Kaltserlich Königlich Oesterreichischen 
und der Königlich Sächsischen Regierung nach Maaßgabe von § 5 der Concessionsbeding-- 
ungen gewährt. 
6 22. Die Dividenden werden jährlich berechnet und spätestens sechs Monate nach 
Jahresschluß fällig. 
623. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist, dafern derselbe 
nach Eintritt des im § 6 unter 4 der Concessionsbedingungen erwähnten Zeitpunkts mehr 
als die nach § 21 garantirte Minimalrente beträgt, vor Eintritt desselben vom Directorium 
bekannt zu machen. 
624. Die auf die Actien ausfallenden Dividenden werden gegen Rückgabe der nach 
dem unter D. angefügten Muster auszustellenden Dividendenscheine in Zittau, Dresden 
und Leipzig ausgezahlt. 
*25. Gleichzeitig mit den Actien (§J 12) werden Talons, nach dem sub E beige- 
fügten Dividendenscheine, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten, — später aber 
an den Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des letzten der 
mit ihnen emittirten Dioidendenscheine neue Talons und neue Serien von Dividenden= 
scheinen ausgegeben. 
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
626. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§ 11), Dividenden 
nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rückgabe ausgezahlt, und hierdurch 
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Dauer. 
Termin. 
Beschaffung des 
Geldbedarfs. 
Beginn. 
Termine. 
Bekanntmach- 
ung. 
Dividenden- 
scheine. 
— 
—— 
— 
Talons. 
— 
Auszahlung.
	        
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