Vorsitz.
Gegenstände.
Abstimmung.
( 80)
21 bis 30 Actien 4 Stimmen
31. 40 5
41. 50 6
51. 75 7
76 100 8
101 150 9
151 und mehr 10 "•%
In gemeinschaftlichen Generalversammlungen werden hierbei die Stimmen für die
Actien jeder der beiden Eisenbahngesellschaften, auch wenn dergleichen in einer Hand verei-
nigt sein sollten, besonders berechnet.
##42. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen-
gleichheit hat der Vorsitzende des Directoriums.
#43. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen, nach einer von dem Di-
rectorium dem Vorsitzenden des Ausschusses, beziehendlich auch des Ausschusses der Löbau-
Zittauer Actiengesellschaft zur Auslassung mitzutheilenden Reihenfolge, zum Vortrage und
nach Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind:
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§J 80 d), welche
mindestens acht Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind;
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§ 49);
) die Abänderung und Ergänzung der Statuten;
d) die Auflösung der Actiengesellschaft (§ 7 a, b);
e) Anträge einzelner Actionärs, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di-
rectorium, welches den Ausschuß, beziehendlich die Ausschüsse rechtzeitig davon zu
unterrichten hat, angemeldet worden sind;
) Entscheidungen der zwischen dem Directorium und dem Ausschusse, beziehendlich
den vereinigten Ausschüssen etwa obschwebenden Meinungsdifferenzen. Andere
Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorium in Generalversammlun-
gen zur Berathung und nach Befinden zum Beschlusse gebracht werden. Ausschuß
und Directorium haben solche Gegenstände und die etwa zu formirenden Anträge
sich gegenseitig vorher mitzutheilen;
8) in gemeinschaftlichen Generalversammlungen der Zittau-Reichenberger und der
Löbau-Zittauer Actiengesellschaften solche Angelegenheiten, welche das Interesse bei-
der Gesellschaften gemeinschaftlich berühren, unter der im § 37 aufgestellten Vor-
aussetzung.
44. Die Abstimmungen über gestellte Fragen erfolgen ohne Unterschied des Be-
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 7 a gedachten Falles durch ab-