Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Vorsitz. 
Gegenstände. 
Abstimmung. 
( 80) 
21 bis 30 Actien 4 Stimmen 
31. 40 5 
41. 50 6 
51. 75 7 
76 100 8 
101 150 9 
151 und mehr 10 "•% 
In gemeinschaftlichen Generalversammlungen werden hierbei die Stimmen für die 
Actien jeder der beiden Eisenbahngesellschaften, auch wenn dergleichen in einer Hand verei- 
nigt sein sollten, besonders berechnet. 
##42. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen- 
gleichheit hat der Vorsitzende des Directoriums. 
#43. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen, nach einer von dem Di- 
rectorium dem Vorsitzenden des Ausschusses, beziehendlich auch des Ausschusses der Löbau- 
Zittauer Actiengesellschaft zur Auslassung mitzutheilenden Reihenfolge, zum Vortrage und 
nach Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind: 
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§J 80 d), welche 
mindestens acht Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind; 
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§ 49); 
) die Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
d) die Auflösung der Actiengesellschaft (§ 7 a, b); 
e) Anträge einzelner Actionärs, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di- 
rectorium, welches den Ausschuß, beziehendlich die Ausschüsse rechtzeitig davon zu 
unterrichten hat, angemeldet worden sind; 
) Entscheidungen der zwischen dem Directorium und dem Ausschusse, beziehendlich 
den vereinigten Ausschüssen etwa obschwebenden Meinungsdifferenzen. Andere 
Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorium in Generalversammlun- 
gen zur Berathung und nach Befinden zum Beschlusse gebracht werden. Ausschuß 
und Directorium haben solche Gegenstände und die etwa zu formirenden Anträge 
sich gegenseitig vorher mitzutheilen; 
8) in gemeinschaftlichen Generalversammlungen der Zittau-Reichenberger und der 
Löbau-Zittauer Actiengesellschaften solche Angelegenheiten, welche das Interesse bei- 
der Gesellschaften gemeinschaftlich berühren, unter der im § 37 aufgestellten Vor- 
aussetzung. 
44. Die Abstimmungen über gestellte Fragen erfolgen ohne Unterschied des Be- 
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 7 a gedachten Falles durch ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.