Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Talon 
zur Actie der Zittau- Reichenberger Eilenbahngeselllchaft. 
  
% 
Inhaber dieses Talons erhält gegen dessen Rückgabe bei Verfall des letzten der mit ihm 
ausgegebenen Dividendenscheine, den 1sten Juli 18 . . einen neuen Talon auf eine 
neue Serie von Dividendenscheinen. 
Zittau, am 15 . 
Das Directorium der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
(Facsimilirte Unterschriften.) 
1 
  
33) Gesetz, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbenannten Eisenbabnanlagen betreffend: 
vom 6ten Juni 1855. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 20. 2c. 
haben behufs der Ausführung nachbenannter Eisenbahnen beschlossen und verordnen, mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
1. Das Gesetz vom 3ten Juli 1835 — die Abtretung des zu Erbauung einer von 
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Landesgrenze zu verlängern- 
den Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend — und beziehendlich insoweit die 
& 7 und 8 jenes Gesetzes durch das Gesetz vom Aten September 1843 — die Einführ- 
ung des neuen Grundsteuersystems betreffend —, das Gesetz vom 6ten November 1843 
— die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend — und durch 
das Gesetz vom 30sten November 1843 — die Theilbarkeit des Grundeigenthums be- 
treffend — abgeändert worden sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze, 
sind anwendbar auf den Bau 
10 einer Eisenbahn von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der 
Richtung nach Weißenfels; 
2) einer Eisenbahn von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der 
Richtung nach Bitterfeld.
	        
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