Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(95 -) 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Oie Stück vom Jahre 1855. 
  
EREEEEE 
  
  
  
  
35) Bekanntmachung 
der Entscheidung eines Zweifels bei Ausführung des Gesetzes vom öten November 
1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend; 
vom 31sten Mai 1855. 
Ns 10 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben 
Jahre Seite 190) tritt an die Stelle der gerichtlichen Confirmation, welche in Ansehung 
der Verträge wegen Ueberlassung des Abbaues von Steinkohlenlagern und unterirdisch abzu- 
bauenden Braun= und Erdkohlenlagern durch die Mandate vom 1 Oten September 1822 und 
(für die Oberlausitz) vom 2ten April 1830 dG& 3, 23, 29 (Gesetzsammlung vom Jahre 
1822, Seite 413 und vom Jahre 1830, Seite 22 fg.) vorgeschrieben ist, Eintragung 
in das Grund= und Hypothekenbuch, welche, der Natur des Gegenstandes und § 169 fg. 
des angeführten Gesetzes vom 6ten November 1843 entsprechend, in der ersten Rubrik des 
betreffenden Grundstücksfoliums zu bewirken ist. 
Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf denjenigen Vertrag, durch welchen der Be- 
sitzer des Grundstücks den Abbau der unter demselben befindlichen Steinkohlen, Braun- 
oder Erdkohlen einem Anderen überläßt und diese solchergestalt in rechtlicher Beziehung auf- 
bören, Zubehörung des Grundstücks zu sein, und erstreckt sich keineswegs auf nachherige 
Veräußerungen des durch jenen Vertrag zur Entstehung gekommenen, vom Besitze des 
Grundstücks getrennten Abbaurechts. Dergleichen Veränderungen eignen sich nicht zur Ver- 
lautbarung im Grund= und Hypothekenbuche, es wäre denn, daß für ein Steinkohlen-, 
Braunkohlen= oder Erdkohlenabbaurecht von beträchtlichem Umfange und Werthe ein selb- 
ständiges Folium im Grund= und Hypothekenbuche angelegt worden wäre, wie unter An- 
wendung der Bestimmung im zweiten Satze §. 14 des Gesetzes vom 6ten November 1843 
mit Genehmigung des Justizministeriums, welche dazu nach § 4 der Ausführungsverord- 
nung vom 15ten Februar 1844 vorher einzuholen ist, nach Umständen geschehen kann. 
Da solchenfalls die Anlegung eines Foliums für ein solches Befugniß zu dem Zwecke und 
mit der Wirkung geschieht, daß letzteres nunmehr in Bezlehung auf Veräußerung und Ver- 
1855. 1 8
	        
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