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Sparcassenregulativ
der Stadt Stollberg.
2c. 2.
16. Zurückzahlungen der Einlagen mit den Zinsen erfolgen, dafern nicht der Verlust Rückzahlungen.
oder die Entwendung des zur Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits
bei der Casse angezeigt worden ist, unweigerlich an den Producenten dieses Buchs; es ist
daher auch die Sparcasse für den Schaden, welcher aus dem Mißbrauche dieses Buchs für
den Eigenthümer entstehen sollte, keineswegs verantwortlich.
Im Falle des Verlustes eines Einlage= und Ouittungsbuchs aber ist das § 19 vor-
geschriebene Verfahren zu beobachten.
20. ꝛc.
& 19. Wenn einem Einleger das Einlage- und Quittungsbuch abhanden gekommen
ist, so hat er, sowie er den Verlust bemerkt, dieß sofort der Sparcassendeputation anzuzeigen,
die letztere aber, wenn nicht etwa die Rückzahlung der Einlage immittelst schon erfolgt ist,
diesen Verlust unter Angabe der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen es
ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und in dem Stollberger Anzeiger, oder, beim Auf-
hören eines oder des anderen dieser Blätter, in dem nach vorgängiger öffentlicher Bekannt-
machung zu wählenden anderen Blatte bekannt zu machen und dabei den dermaligen Inhaber
des Buchs aufzufordern, seine Ansprüche daran, bei Verlust derselben, binnen 3 Monaten
anzumelden.
Innerhalb dieser Frist wird mit Capital= und Zinszahlung Anstand genommen.
Sollte nun innerhalb der gedachten Frist das verlorene Buch ein Anderer, als der,
welcher den Verlust angezeigt hat, produciren, so ist die Angelegenbeit an die hiesige Ge-
richtsbehörde zur Erörterung abzugeben. Im entgegengesetzten Falle wird derjenige, welcher
diesen Verlust angezeigt hat, nach Ablauf der gesetzten 3 Monate, nachdem er zuvor diesen
Verlust und sein Eigenthum an dem verlorenen Buche bei der gedachten Behörde oder
bezüglich auf vorgängige Requisition bei seiner persönlichen Gerichtsobrigkeit eidlich erhärtet
hat, Zahlung oder gegen Entrichtung der § 23 bestimmten Gebühr ein neues Buch
erhalten, das verloren gegangene aber wird für ungültig erklärt und solches in den oben-
genannten öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden. Die gedachten öffentlichen Be-
kanntmachungen geschehen auf Kosten desjenigen, welcher den Verlust angemeldet hat.
Wer die sofortige Anzeige des Verlustes des Einlage= und Quittungsbuchs unterläßt,
bat sich die für ihn daraus hervorgehenden Nachtheile selbst zuzuschreiben.
Verlust des
Einlage= und
Qutittungs-
buchs.