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der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs—
verordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1835, Seite 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom
1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und
vom 5öten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122)
enthalten sind.
& 3. Das zu dieser Eisenbahnanlage erforderliche Terrain liegt in den Flurbe-
zirken von
Zittau,
Kleinporitsch,
Großporitsch,
Luptin,
und es haben die oben angezogenen Gesetze und Bestimmungen auf diese Flurbezirke
und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung
zu leiden.
Dresden, den 29sten Juni 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demunth.
41) Verordnung
an sämmtliche untere Polizeibehörden, die bei Einlieferung von Correctionären er-
forderliche Mittheilung der über dieselben ergangenen Acten an die Anstaltsdirection
zu Waldheim betreffend;
vom 16ten Juni 1855.
[ ist wahrzunehmen gewesen, daß die unteren Polizeibehörden bei Einlieferungen in das
Correctionshaus zu Waldheim häufig, der ihnen auf Grund einer unter dem 7ten Mai 1835
an sämmtliche Kreisdirectionen erlassenen Ministerialverordnung in jedem einzelnen Falle
von der betreffenden Kreisdirection zugehenden Anordnung zuwider, die über den Einzu-
liefernden ergangenen Acten entweder überhaupt nicht mit an die Anstaltsdirection zu Wald-
heim einsenden, oder insoweit sie Königliche Untergerichte sind, die Acten, dafern sie die-
selben bei der Einlieferung mit eingesendet haben, sehr bald behufs der Kosteneinrechnung
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