Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs— 
verordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1835, Seite 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 
1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und 
vom 5öten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) 
enthalten sind. 
& 3. Das zu dieser Eisenbahnanlage erforderliche Terrain liegt in den Flurbe- 
zirken von 
Zittau, 
Kleinporitsch, 
Großporitsch, 
Luptin, 
und es haben die oben angezogenen Gesetze und Bestimmungen auf diese Flurbezirke 
und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung 
zu leiden. 
Dresden, den 29sten Juni 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demunth. 
  
41) Verordnung 
an sämmtliche untere Polizeibehörden, die bei Einlieferung von Correctionären er- 
forderliche Mittheilung der über dieselben ergangenen Acten an die Anstaltsdirection 
zu Waldheim betreffend; 
vom 16ten Juni 1855. 
[ ist wahrzunehmen gewesen, daß die unteren Polizeibehörden bei Einlieferungen in das 
Correctionshaus zu Waldheim häufig, der ihnen auf Grund einer unter dem 7ten Mai 1835 
an sämmtliche Kreisdirectionen erlassenen Ministerialverordnung in jedem einzelnen Falle 
von der betreffenden Kreisdirection zugehenden Anordnung zuwider, die über den Einzu- 
liefernden ergangenen Acten entweder überhaupt nicht mit an die Anstaltsdirection zu Wald- 
heim einsenden, oder insoweit sie Königliche Untergerichte sind, die Acten, dafern sie die- 
selben bei der Einlieferung mit eingesendet haben, sehr bald behufs der Kosteneinrechnung 
1855. 20
	        
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