Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Ehe ausgesetzte jährliche Rente weder an Andere abgetreten oder sonst veräußert, noch ver- 
pfändet werden, vielmehr ist jede von ihnen über diese Nutzungen, Zulagen und Renten 
vor deren Erhebung unter den Lebenden vorgenommene Verfügung nichtig. 
Die Verkümmerung der Nutzungen, Zulagen oder Renten der nurgedachten Art ist 
unzulässig. Auch kann in dieselben keine Hülfsvollstreckung vorgenommen werden. 
Bricht zu dem Vermögen dessen, dem dergleichen Nutzungen, Zulagen oder Renten zu- 
stehen, ein Schuldenwesen aus, so können sie zu demselben nicht eher gezogen werden, als 
wenn und insoweit sie nach Maaßgabe der dienstlichen Bestimmungen zur Sicherstellung der 
Ebe nicht zu dienen haben. 
& 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, dafern im Dienstwege der Betrag des 
zur Verehelichung eines Offziers oder im Offziersrange stehenden Militärbeamten erfor- 
derlichen Vermögens höher festgestellt werden sollte, so lange nicht durch Gesetz etwas An- 
deres bestimmt wird, nur bis zur Höhe eines Capitalbetrags von 12,000 Thalern, oder 
einer jährlichen Rente von 600 Thalern. 
4. Unser Kriegsministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4ten Juli 1855. 
Johann. 
Bernhard Rabenhorst. 
  
Letzte Absendung: am läten Juli 1855.
	        
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