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&22. Gegen die in den vorstehenden Statuten angedrohten Rechtsnachtheile findet Keine Wieder—
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
20. 20.
MÆ 51) Gesetz
zur Erläuterung des Gesetzes vom 22sten Februar 1844, den Schutz der Rechte
an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend;
vom 30sten Juli 1855.
Wa, Johann, von GOTTEs Gnaden König von Sachsen
20. 24c. 20c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, wie folgt:
& 1. Der im ersten Absatze von §# 11 des Gesetzes vom 2 2sten Februar 1844, den
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt 1844, Seite 27 fg.), Ausländern zugesicherte Rechtsschutz tritt
erst dann in Wirksamkeit, wenn das Gesetz des nichtdeutschen Staats, oder der Vertrag,
wodurch die Reeiprocität herbeigeführt wird, durch Verordnung des Ministeriums des In-
nern den diesseitigen Staatsangehörigen bekannt gemacht worden ist.
& 2. Durch diese Verordnung sollen zugleich die Vorkehrungen bestimmt werden,
welche zu treffen sind, um den ungehinderten Vertrieb der bei dem Erscheinen derselben
bereits im Besitze Sächsischer Buchhandlungen befindlichen Vorräthe solcher Vervielfältig-
ungen, welche nach dem Eintritte der Reciprocität unter den Begriff des Nachdrucks fallen
würden, zu sichern.
fa 3. Rücksichtlich der Angehörigen deutscher Bundesstaaten bewendet es lediglich bei
der Bestimmung im zweiten Absatze von § 11 des Gesetzes vom 2 2sten Februar 1844.
§6# 4.Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu Dresden, den 30sten Juli 1855.
Johann.
1855. 22
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.