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4. Die Gerichtsämter, ein jedes in seinem Sprengel, sind in Angelegenheiten der
Rechtspflege zuständig:
a) für die Untersuchung und Aburtheilung der ihnen durch die Strafproceßordnung
und sonst durch Gesetze zugewiesenen Verbrechen und Vergehungen,
b) für die streitige und nicht streitige Rechtspflege, insoweit nicht dieses oder ein
anderes Gesetz Ausnahmen bestimmen.
* 5. Vor die Bezirksgerichte gehört in dem einem jeden zugetheilten Bezirke
1) die Strafrechtspflege in der durch die Strafproceßordnung und sonst durch
Gesetze festgestellten Maaße,
2) der Verspruch in Sachen streitiger Rechtspflege nach näherer Bestimmung des
819.
Uebrigens ist zu vergleichen § 18.
66. Die Zuständigkeit der zeitherigen Gerichtsbehörden erster Instanz in ihrer
Eigenschaft als obrigkeitliche und Verwaltungsbehörden, mit Einschluß der Strafgewalt in
Polizei= und Verwaltungsstrafsachen, nicht minder in ihrer Eigenschaft als weltliche Coin-
spectoren in Kirchen= Schul= und Stiftungssachen geht auf die Gerichtsämter über.
& 7. Der Sprengel jedes Gerichtsamtes bildet einen Verwaltungsbezirk. Das
Gerichtsamt ist für denselben die Verwaltungsobrigkeit. Ausgeschlossen sind jedoch von
der Zuständigkeit desselben als Verwaltungsobrigkeit diejenigen in seinem Sprengel gelegenen
Städte, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist. Dieselben stellen rück-
sichtlich des dem betreffenden Stadtrathe nach örtlicher Verfassung zustehenden obrigkeitli-
chen Wirkungskreises auch ferner besondere Verwaltungsbezirke dar.
Die weltliche Coinspection in Kirchen-Schul= und Stiftungssachen, welche zeither
von einigen Stadträthen außerhalb des städtischen Gemeindebezirks ausgeübt wurde, geht
auf das Gerichtsamt über.
6. Gegenstand einer Ausführungsverordnung wird die Bestimmung derjenigen Aus-
nahmen von den allgemeinen Vorschriften über die gerichtliche Polizei, sowie über die
Handhabung der Rechtspflege und Verwaltung sein, welche rücksichtlich der Ordensmitglieder
der beiden Jungfrauenklöster in der Oberlausitz durch die Verfassung dieser Klöster noth-
wendig werden.
§#9. Von jeder Gerichts= und jeder Verwaltungsbehörde ist nach vorgängig einge-
holter Genehmigung der vorgesetzten Behörde eine dazu geeignete Zeitschrift zum Amts-
blatte zu bestimmen. Die in derselben zum Abvrucke gelangenden Anordnungen und Bekannt-
machungen der öffentlichen Behörden gelten mit Ablauf des dritten Tags, von der Aus-
gabe desjenigen Blattes an gerechnet, in welchem sie stehen, für den Betheiligten gesetzlich
bekannt gemacht.
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