Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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II. Besondere Bestimmungen. 
A. die Gerichtsämter betreffend. 
* 10. Das Gerichtsamt wird gebildet durch den Vorstand, einen oder mehrere Actuarien, 
sowie das erforderliche expedirende und dienende Personal. 
11. Dem Vorstande sind, wo sich ein Bedürfniß herausstellt, ein oder mehrere 
Assessoren zur Unterstützung und zur Vertretung in Behinderungsfällen beizugeben, denen 
auch gewisse Geschäftszweige der Rechtspflege oder Verwaltung unter Aufsicht des Vor- 
standes zur vorzugsweisen Bearbeitung zugewiesen werden können. 
Auch können Actuarien zur Stellvertretung des Vorstandes oder eines Assessors für 
den Fall der Abwesenheit oder Behinderung des einen oder des anderen bestimmt werden. 
§ 12. Eine collegiale Beschlußnahme und Entscheidung findet in den vor das Ge- 
richtsamt gehörigen Geschäften nicht Statt. 
Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäftsführung in allen ihren Zweigen und 
ist für sie verantwortlich. 
13. Als Justizbehörden treten die Gerichtsämter, insoweit die Strafproceßordnung 
oder sonst Gesetze nicht etwas Anderes enthalten, rücksichtlich ihrer Unterordnung unter die 
höheren Justizbehörden in dasselbe Verhältniß, in welchem sich die ordentlichen Gerichte 
erster Instanz zeither zu denselben befanden. 
& 14. Die Gerichtsämter haben die ihnen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungs- 
behörden obliegenden Geschäfte unter Leitung und Aufsicht derjenigen Mittel= und Ober- 
behörden zu besorgen, denen sie nach Beschaffenheit des Gegenstandes zukommt. Sie sind 
denselben insoweit für ihre Geschäftsführung verantwortlich. 
Das dienstliche und geschäftliche Verhältniß der Gerichtsämter zu den Bezirksamts- 
hauptmannschaften, sowie die Stellung und der Wirkungskreis der letzteren als beschließender 
und ausführender Bezirksverwaltungsbehörden wird durch Verordnung näher geregelt 
werden. . 
15. In Straßenbausachen, ingleichen in Angelegenheiten des Damm= und Ufer- 
baues nehmen die Gerichtsämter, ein jedes für den ganzen Umfang des Verwaltungs- 
bezirks, mit Einschluß der darin gelegenen Städte, die nämliche Stellung ein, welche zeither 
den Bezirksjustizämtern und Landgerichten zukam. 
Für das Recrutirungsgeschäft tritt der Vorstand desjenigen Gerichtsamtes, in dessen 
Sprengel der Ausbebungsort gelegen ist, der nach § 41 des Gesetzes vom 1 sten August 
1846 zu bildenden Reerutirungscommission als Mitglied binzu.
	        
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