Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(147 ) 
B. die Bezirksgerichte betreffend. 
16. Ein Bezirksgericht besteht aus einem Vorstande, sowie der erforderlichen Zahl 
von Richtern und Actuarien. Uebrigens wird das nöthige expedirende und dienende Per— 
sonal angestellt. 
17. Das Bezirksgericht beschließt in den vor dasselbe gehörigen Strafssachen bei der 
Hauptverhandlung, desgleichen bei Einsprüchen gegen Erkenntnisse eines Gerichtsamtes in 
Versammlungen von fünf, außerdem und soweit die Strafproceßordnung oder andere Ge- 
setze nicht etwas Anderes bestimmen, in Versammlungen von drei Richtern. 
& 1Jedes Bezirksgericht hat außer dem ihm zugewiesenen, § 5 näher bezeichneten 
Geschäftskreise zugleich in dem Gemeindebezirke derjenigen Stadt, in welcher es seinen Sitz 
hat, die Zuständigkeit eines Gerichtsamtes für die Rechtspflege in dem §& 4 angegebenen 
Umfange. Für die vom Bezirksgerichte zu erledigenden gerichtsamtlichen Geschäfte ist die 
Vorschrift im ersten Absatze des § 12 gleichfalls maaßgebend. 
19. Jedes Bezirksgericht bildet in Sachen der streitigen Rechtspflege für die ihm 
einbezirkten Gerichtsämter die Spruchbehörde in der Maaße, daß diesen letzteren in allen 
Fällen, wo den Untergerichten die Einholung eines Erkenntnisses zeither erlaubt war, die 
Acten zur Abfassung einer Entscheidung an das erstere abzugeben frei steht. 
Dasselbe findet rücksichtlich der mit den Bezirksgerichten verbundenen Gerichtsämter 
Statt. 
Das Bezirksgericht hat bei dergleichen Streitsachen in Versammlungen von fünf 
Richtern zu beschließen und zu entscheiden. 
§20. Eine Abtheilung des Bezirksgerichts zu Leipzig, welche aus zwei Mitgliedern 
desselben zu bestehen hat, bildet unter Hinzuziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande 
das Handelsgericht der Stadt Leipzig. Das Weitere über dessen Organisation wird von 
dem Justizministerium im Verordnungswege bestimmt. 
Das künftige Handelsgericht behält diejenige Zuständigkeit, welche dem zeitherigen 
Handelsgerichte zukam. Auch bleiben die für das Verfahren vor dem letzteren geltenden 
gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen für das Verfahren vor dem ersteren maaßgebend. 
§6#21. Der oben (§ 13) binsichtlich der Unterordnung der Gerichtsämter unter die 
höheren Justizbehörden ausgesprochene Grundsatz leidet auch auf das Verhältniß der Be- 
zirksgerichte zu den Appellationsgerichten und dem Oberappellationsgerichte Anwendung. 
C. die Polizeiverwaltung betreffend. 
§. Die Verwaltung der Polizei in den Städten wie auf dem Lande wird, inso- 
weit nicht den Besitzern gewisser Güter, als solchen, die Ausübung der in der Beilage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.