Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Sie verbleiben auch den Stiftern, Corporationen und anderen moralischen Personen, 
welchen zeither die Gerichtsbarkeit zustand, unter gleicher Einschränkung. 
Dieselben werden in gedachten Fällen von deren gesetzlichen oder verfassungsmäßigen 
Vertretern ausgeübt. 
In Betreff der Patrimonialstädte stehen sie den früheren Gerichtsherren in demselben 
Umfange zu, wie auf dem Lande, insoweit nicht bei Einführung der Städteordnung oder 
sonst durch Recesse und statutarische Anordnungen etwas Anderes bestimmt ist. 
In Ansehung der Stadtgemeinden, welchen die Gerichtsbarkeit zustand, bewendet es 
hinsichtlich der den Stadträthen innerhalb des städtischen Gemeindebezirks zuständigen obrig— 
keitlichen und richterlichen Befugnisse bei den Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung. 
& 3. Die innerhalb der Receßherrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schön— 
burg von Seiten der Städte und Vasallen des Hauses Schönburg abzutretende Gerichts- 
barkeit fällt, dafern zwischen dem Hause Schönburg und der Staatsregierung eine andere 
Vereinbarung nicht getroffen wird, in Gemäßheit des Erläuterungsrecesses vom 9ten October 
1835, Abschnitt I, § 15 dem Hause Schönburg zu. 
& 4. Das Aufhören der Gerichtsbarkeit und der gerichtsobrigkeitlichen Gewalt hat 
keinen Einfluß auf solche noch bestehende Rechte und Leistungen, welche nicht unmittelbar 
als Ausfluß der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, vielmehr auf Gesetzen, Verfassung oder 
besonderen Privatrechtstiteln beruhen. 
85. Den zeitherigen Gerichtsherren soll von dem Gerichtsamte auf Anrufen in Ein- 
bringung liguider Zinsen, Renten und anderer Gefälle gegen säumige und renitente Pflichtige 
in gleicher Maaße, wie bei der Exaction der Rentamtsgefälle geschieht, schleunige Rechts- 
hülfe geleistet werden. 
Sie haben für die erecutivische Einbringung liquider Leistungen und Gefälle keine 
Kosten zu bezahlen, noch für den Gegner zu verlegen. 
Diese Kostenfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf entstehende Rechtsstreitigkeiten über 
illiquide und bestrittene Ansprüche. 
6#6. Die Gerichtsämter, welche in Veräußerungsfällen den Eintrag eines neuen Be- 
sitzers in das Grund= und Hypothekenbuch bewirken, haben die zeitherigen Gerichtsinhaber, 
welchen das betreffende Grundstück lehngeld= und zinspflichtig ist, von dem erfolgten Be- 
sitzeintrage binnen acht Tagen, bei Vermeidung von Fünf Thalern Strafe für jeden Contra- 
ventionsfall, zu benachrichtigen. 
& . Durch den Uebergang der Gerichtsbarkeit und gerichtsobrigkeitlichen Befugnisse 
an den Staat werden die politischen Vorrechte der Rittergüter und Gutsherren nicht ge- 
troffen. Daher bleiben insbesondere die Gutsherren, soweit die in den nachfolgenden Para- 
graphen bezeichneten obrigkeitlichen Befugnisse ihnen belassen sind, noch ferner Obrigkeit 
ihrer zeitherigen Gerichtsbefohlenen. 
1855. 26
	        
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