Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Schulen und die ihnen gewidmeten Stiftungen verbundenen Rechte, zu deren Ausübung 
es nicht der Eigenschaft einer öffentlichen Behörde bedarf. 
Sie behalten daher 
1) das Recht der eigentlichen Collatur oder Ernennung der Kirchen= und Schuldiener, 
soweit sie ihnen zeither zustand, 
2) die Ausübung derjenigen Handlungen, welche erforderlich sind, um das designirte 
Subject wirklich in das Amt einzuführen, namentlich Theilnahme an der Probe, Investitur, 
Ausstellung und Einhändigung der Vocationsurkunde, 
3) die den Patronen zustehenden Ehrenrechte, wie z. B. das Recht der Fürbitte, des 
Trauerlautens, eines Ehrenplatzes in der Kirche, 
4) das Aufsichts= und Schutzrecht über Kirche und Schule; vermöge desselben sind ste 
a) bei vorseienden Trennungen oder Vereinigungen von Kirchen= und Schulgemein- 
den, bei Veräußerungen von Gütern, bei Neubauen, bedeutenden Verwendungen 
aus dem Kirchen= und Schulvermögen, Holzschlägen, Errichtung neuer Stellen, 
Verminderung oder Erhöhung der Dotation schon bestehender Stellen und anderen 
wichtigen Veränderungen zuvor mit ihrer Erklärung zu hören, 
b) allen Localerpeditionen und Visitationen entweder selbst oder durch Bevollmächtigte 
beizuwohnen befugt, als weshalb von deren Anberaumung ihnen selbst, wenn sie 
im Orte gegenwärtig oder ihren am Orte anwesenden Beauftragten vor der Voll- 
ziehung Nachricht zu geben ist. 
Sie können ferner 
) Einsicht der Rechnungen verlangen und sind 
d) berechtigt, in Bezug auf alle diese Gegenstände, sowie in Bezug auf Lehre und 
Wandel der angestellten Kirchen= und Schuldiener, ingleichen in Ansehung des 
Kirchen= und Schulwesens in den zu ihren Kirchen und Schulen gehörigen Ort- 
schaften den Kircheninspectionen Erinnerungen und Wünsche vorzutragen, die solche 
anzunehmen, auch, soweit möglich, zu berücksichtigen, oder die entgegenstehenden 
Bedenken in schicklicher Form zu eröffnen haben. Will sich der Patron hierbei 
nicht beruhigen, so steht ihm die weitere Berufung oder Beschwerdeführung an die 
Kreisdirection zu. 
5) In Ansehung der Verwaltung des Kirchenvermögens verbleiben übrigens den Col- 
latoren in der Oberlausitz diejenigen Befugnisse, welche ihnen das Oberamtspatent vom 
1 lten August 1813 anweist. 
11. Insoweit vorstehende Befugnisse (§ 10) zeither den Gerichtsherren, ohne Pa- 
trone zu sein, zustanden, verbleiben sie auch den Gutsherren. 
12. Die Rechte, welche die Gutsherren in Ansehung der Verwaltung, Verleihung 
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