Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehört zu dem auszuliefernden Vermögen eine dem Gemeinschuldner angefallene 
Erbschaft, so kann das Gantgericht nur die Auslieferung des nach erfolgter Befriedigung 
der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Ge— 
setzen die Absonderung der Erbmasse von der Gantmasse noch zulässig ist, sowie nach Be— 
richtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Restes zur Gantmasse 
fordern. 
Gleiches gilt, wenn zu dem auszuliefernden Vermögen ein Lehen oder Manngut ge— 
hört, zu Gunsten der desfallsigen Gläubiger. 
2) Ebenso können vor Auslieferung des Vermögens an das allgemeine Gantgericht 
alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem jenes Vermögen sich befindet, zu— 
lässigen Eigenthums-, Pfand- oder Vorzugsrechte an den zu diesem Vermögen gehörigen 
Gegenständen vor den Gerichten des betreffenden Staates geltend gemacht werden, und ist 
sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Rest 
an die Gantmasse abzuliefern. Vor denselben Gerichten ist der etwa unter solchen Gläu— 
bigern oder mit dem Gantmassecurator über die Richtigkeit und das Vorzugsrecht einer 
Forderung entstehende Streit zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergwerkseigenthum, welches nach den Gesetzen des 
Landes, wo das Berggebäude liegt, zu dem unbeweglichen Eigenthume gerechnet wird, so 
ist behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus demselben eine besondere Gant bei dem 
betreffenden Gerichte einzuleiten und nur der verbleibende Rest dieser besonderen Masse zur 
Hauptgantmasse abzuliefern. 
Art. 14. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Art. 13 bestimmten Aus— 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen 
Gantgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen 
Staates bereits anhängigen Processe bei dem Gantgerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, 
daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem proceßleitenden Gerichte 
ausdrücklich genehmigt oder verlangt. 
Auch diejenigen der im Art. 13 gedachten Forderungen, welche von den Gläubigern 
bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt oder daselbst gar nicht oder nicht vollständig 
bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Gantgerichte noch geltend gemacht wer— 
den, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache belegen 
ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechts— 
fähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört, wenn
	        
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