Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen. Auch haben die beiderseitigen Behörden wegen 
Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erzieh— 
ung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegbefohlenen erforderlich sind, sich mit ein— 
ander zu benehmen, und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Art. 34. Erwirbt der Pflegbefohlene später in dem anderen Staate einen Wohnsitz 
in dem landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder Haupt-) Vormundschaft an 
die Behörde seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vor- 
mundes und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der Personalvormundschaft richtet sich nach den Gesetzen des Landes, 
in welchem sie besteht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die in dem anderen Staate 
bestehende Güter-Curatel (besondere Vormundschaft) ihr Ende, selbst dann, wenn der 
Pflegbefohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährig- 
keit gelangt sein sollte. 
  
3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 305. Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, dem sie ange- 
hören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem anderen Staate begangenen 
Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft, sofern die Handlung auch nach den 
vortigen Gesetzen strafbar ist. In diesem Falle findet ein Contumacialverfahren gegen sie 
nicht Statt. 
Art. 36. Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht mit 
Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivor= 
schriften u. dergl. und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, 
so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht 
des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er 
sich gegen die Anschuldigung vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contu-- 
macialverfahren wahren könne. 
Ooch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unter- 
thane des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, 
sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst, nur insoferne eintreten, als sie sich 
auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contraven- 
tionen gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen 
Zollceartel. 
1855. 30
	        
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