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Nur aus erheblichen, actenkundig zu machenden Gründen kann der Untersuchungs—
richter einen Aufschub bis zu vier Wochen, und bei Gefängnißstrafen, welche im Gerichts—
gefängnisse verbüßt werden, eine Aussetzung bis auf eine Woche gestatten oder verfügen.
Längerer Aufschub, sowie eine längere Aussetzung, kann nur vom Bezirksgerichte ver—
willigt werden.
Beurlaubungen aus den Landesstrafanstalten kann in dringenden Fällen nur das
Justizministerium anordnen.
Wenn der Verbrecher zu der Zeit, wo er eine ihm zuerkannte Freiheitsstrafe antreten
sollte, bereits eine andere Freiheitsstrafe verbüßt, so ist mit dem Antritte der ersteren bis
zur vollständigen Verbüßung der letzteren Anstand zu nehmen.
Art. 21.
Unterbrechung durch Proceßhandlungen.
Wird es nöthig, daß ein zu Freiheitsstrafe Verurtheilter während seiner Strafzeit vor
einer außerhalb des Straforts befindlichen Behörde erscheint, so hat, wenn die Behörde,
vor welcher er erscheinen soll, ein Appellationsgericht oder das Oberappellationsgericht ist,
diese Behörde, in allen anderen Fällen aber das Bezirksgericht, in dessen Bezirke er er-
scheinen soll, sowohl über die Abführung oder einstweilige Entlassung aus der Strafanstalt,
als auch darüber, ob und inwieweit ihm die Zeit, welche er zu diesem Behufe außerhalb
der Strafanstalt zuzubringen hat, in die Strafzeit einzurechnen sei, Bestimmung zu treffen.
Art. 22.
Behandlung der Gefangenen.
Denjenigen, welche Gefängnißstrafe in den Gerichtsgefängnissen zu verbüßen haben,
ist, sofern sie im Stande sind, außer den Untersuchungskosten ihren Unterhalt selbst zu be-
streiten, verstattet, sich mit eigener Lagerstätte zu versorgen, eine beliebige, mit der Diseiplin
des Gefängnisses vereinbare Beschäftigung zu wählen, und besondere Beköstigung sich zu-
kommen zu lassen, wobei ihnen jedoch Unmäßigkeit nicht zu gestatten ist. Sind die Ge-
fangenen nicht vermögend, die Kosten ihres Unterhalts selbst zu bestreiten, so sind sie auf
die Zeit ihrer Detention mit Lagerstätte und nöthiger Bedeckung, auch im Falle des Be-
dürfnisses mit nothdürftiger nicht auszeichnender Kleidung, sowie mit ausreichender Kost,
wobei ihnen täglich (vergl. jedoch Art. 18) wenigstens einmal warme Speise, in Suppe
oder Gemüse bestehend, gereicht werden muß, zu versehen, dagegen aber, insoweit es thun-
lich ist, mit einer ihren Kräften und persönlichen Verhältnissen angemessenen Arbeit zu
beschäftigen, von deren Ertrage die Hälfte zur Sportelcasse zu berechnen, die andere Hälfte
ihnen bei ihrer Entlassung auszuhändigen ist.
Auch ist den Gefangenen die nöthige Bewegung in frischer Luft, nach Befinden unter