Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 197 ) 
durch, daß Einzelne aus freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo sie das Unternehmen noch 
nicht für entdeckt oder vereitelt hielten, zurückgetreten sind, gänzlich rückgängig gemacht 
worden, so ist wiver diejenigen, durch deren Rücktritt das Verbrechen rückgängig geworden, 
nur auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, gegen die übrigen Theilnehmer auf die Hälfte 
derjenigen Strafe, die sie nach Maaßgabe dessen, was bereits geschehn ist, ohne den Rück- 
tritt verwirkt haben würden, zu erkennen. 
Hat jedoch einer, oder haben einige der Verbundenen aus freiem Antriebe, und zu 
einer Zeit, wo sse das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt hielten, durch ihren 
Einfluß auf die Anderen, durch Anzeige bei der Behörde, oder durch andere geeignete 
Mittel, das Aufgeben oder die Unterdrückung desselben bewirkt, so sollen diejenigen, welche 
solches bewirkt haben, selbst wenn sie als Anstifter zu betrachten wären, mit aller Strafe 
verschont werden. 
Art. 60. 
Verbindung zu gewerbmäßigem Stehlen rc. 
Haben Personen sich im Allgemeinen zu gewerbmäßigem Stehlen, zu Brandstiftungen, 
Räubereien oder anderen Gewaltthaten verbunden, so trifft die Anstifter der Verbindung 
und die Anführer Zuchthausstrafe bis zu sechszehn Jahren, jeden anderen Theilnehmer an 
derselben Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren. 
Art. 61. 
Begünstigung. 
Wer einem Verbrecher nach vollbrachter That durch Verhehlung oder Unterstützung 
zur Flucht, durch Verbergung, Wegschaffung oder Vertrieb der Gegenstände des Ver- 
brechens, durch Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigungen der straf- 
baren Handlung, Vorschub leistet, ist als Begünstiger des verübten Verbrechens mit einer 
Strafe zu belegen, welche bis auf ein Dritttheil des Höchstbetrags der auf dieses Ver- 
brechen gesetzten Strafe ansteigen kann. Hinsichtlich der Verschiedenheit persönlicher Ver- 
hältnisse und hinsichtlich persönlicher Erschwerungs-, Milderungs= und Strafausschließungs- 
gründe gilt von den Begünstigern dasselbe, was in Art. 55 und 56 wegen der Gehülfen 
bestimmt ist. 
Begünstiger, welche die oberwähnten Handlungen dem Verbrecher vor der That zu- 
gesagt haben, sind als Gehülfen bei der That (vergl. Art. 53 und 54) zu beurtheilen. 
Art. 62. 
Anstiftung. 
Anstifter eines Verbrechens ist, wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl, 
Auftrag, Versprechen oder Geben einer Belohnung, Ueberredung, oder andere vorsätzliche 
Einwirkungen auf dessen Willensbestimmung zu dem Verbrechen, oder der Ausführung des- 
selben veranlaßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.