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durch, daß Einzelne aus freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo sie das Unternehmen noch
nicht für entdeckt oder vereitelt hielten, zurückgetreten sind, gänzlich rückgängig gemacht
worden, so ist wiver diejenigen, durch deren Rücktritt das Verbrechen rückgängig geworden,
nur auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, gegen die übrigen Theilnehmer auf die Hälfte
derjenigen Strafe, die sie nach Maaßgabe dessen, was bereits geschehn ist, ohne den Rück-
tritt verwirkt haben würden, zu erkennen.
Hat jedoch einer, oder haben einige der Verbundenen aus freiem Antriebe, und zu
einer Zeit, wo sse das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt hielten, durch ihren
Einfluß auf die Anderen, durch Anzeige bei der Behörde, oder durch andere geeignete
Mittel, das Aufgeben oder die Unterdrückung desselben bewirkt, so sollen diejenigen, welche
solches bewirkt haben, selbst wenn sie als Anstifter zu betrachten wären, mit aller Strafe
verschont werden.
Art. 60.
Verbindung zu gewerbmäßigem Stehlen rc.
Haben Personen sich im Allgemeinen zu gewerbmäßigem Stehlen, zu Brandstiftungen,
Räubereien oder anderen Gewaltthaten verbunden, so trifft die Anstifter der Verbindung
und die Anführer Zuchthausstrafe bis zu sechszehn Jahren, jeden anderen Theilnehmer an
derselben Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren.
Art. 61.
Begünstigung.
Wer einem Verbrecher nach vollbrachter That durch Verhehlung oder Unterstützung
zur Flucht, durch Verbergung, Wegschaffung oder Vertrieb der Gegenstände des Ver-
brechens, durch Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigungen der straf-
baren Handlung, Vorschub leistet, ist als Begünstiger des verübten Verbrechens mit einer
Strafe zu belegen, welche bis auf ein Dritttheil des Höchstbetrags der auf dieses Ver-
brechen gesetzten Strafe ansteigen kann. Hinsichtlich der Verschiedenheit persönlicher Ver-
hältnisse und hinsichtlich persönlicher Erschwerungs-, Milderungs= und Strafausschließungs-
gründe gilt von den Begünstigern dasselbe, was in Art. 55 und 56 wegen der Gehülfen
bestimmt ist.
Begünstiger, welche die oberwähnten Handlungen dem Verbrecher vor der That zu-
gesagt haben, sind als Gehülfen bei der That (vergl. Art. 53 und 54) zu beurtheilen.
Art. 62.
Anstiftung.
Anstifter eines Verbrechens ist, wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Befehl,
Auftrag, Versprechen oder Geben einer Belohnung, Ueberredung, oder andere vorsätzliche
Einwirkungen auf dessen Willensbestimmung zu dem Verbrechen, oder der Ausführung des-
selben veranlaßt.