Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 209 ) 
person von dem zum Antrage Berechtigten gemachte Anzeige ist einem förmlichen Antrage 
auf Bestrafung gleich zu achten, nicht aber die von der Behörde veranlaßte Auskunftser- 
theilung über das Thatsächliche des Verbrechens. 
Art. 105. 
Befragung des Verletzten. 
Bei Verbrechen, die unter gewissen Umständen nur auf Antrag, unter anderen Um- 
ständen aber von amtswegen strafrechtlich zu verfolgen sind, ist, dafern es zweifelhaft er- 
scheint, ob Umstände der ersteren, oder der letzteren Art vorliegen, der zum Antrage Be- 
rechtigte Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu befragen, ob er das Verbrechen 
bestraft wissen wolle oder nicht. 
Ebenso ist der zum Antrage Berechtigte zu befragen, wenn im Laufe des Verfahrens 
der Thäter in einer Person ermittelt wird, deren Bestrafung wegen des fraglichen Ver- 
brechens von dem Antrage des Verletzten abhängen würde. 
Art. 106. 
Zurücknahme des Antrags. 
Der Antrag kann bis zur Bekanntmachung eines Straferkenntnisses mit der Wirkung 
zurückgenommen werden, daß dadurch das weitere Verfahren, und zwar durch Zurücknahme 
des Antrags gegen den Urbeber oder die sämmtlichen Urheber (vergl. Art. 10 3) auch gegen 
die Gehülfen und Begünstiger, ausgeschlossen wird, dafern nicht von Seiten anderer hierzu 
berechtigter Personen annoch ein Antrag vorliegt, oder gestellt wird. Vergl. jedoch Art. 
264, 267. 
Eine bedingte Zurücknahme ist nicht zu beachten. 
Minderjährige, welche das vierzehnte Jahr ihres Lebens zurückgelegt haben, können 
den für sie von ihrem gesetzlichen Vertreter auch vor ihrem vierzehnten Lebensjahre gestellten 
Antrag, nicht aber der Vertreter den von ihnen selbst gestellten, zurücknehmen. 
Verschwendern ist die Zurücknahme in den Fällen, wo der Vormund zum Antrage 
berechtigt ist (Art. 101) und denselben gestellt hat, nicht gestattet. 
Der von anderen Stellvertretern (Art. 102) gestellte Antrag kann sowohl von dem 
Verletzten als auch von dem Stellvertreter, von Letzterem jedoch nicht wider den Willen 
des Ersteren, zurückgenommen werden. 
Der Zurücknahme des Antrags gilt es gleich, wenn bei dem Gerichte zu einer Zeit, 
wo die Zurücknahme noch zulässig ist, ein Vergleich beigebracht wird, durch welchen sich der 
zur Zurücknahme des Antrags Berechtigte hierzu verbindlich macht. 
Ist der Verletzte, ohne den von ihm oder für ihn gestellten Antrag zurückgenommen 
zu haben, verstorben, so geht das Recht der Zurücknahme, und zwar wegen der gegen einen 
Verschwender verübten Verbrechen ohne die im dritten Absatze dieses Artikels enthaltene 
Beschränkung, auf die Erben des Verletzten über. 
1855. 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.