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Von amtswegen ist zu verfahren:
1) wegen thätlicher Beleidigungen gegen Verwandte oder Verschwägerte in aufsteigen—
der Linie, gegen Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses, oder gegen
Wahleltern,
2) wenn die zu Ende des Art. 2 36 bezeichnete Absicht untergelegen hat.
Auch kann von dem Justizministerium die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Ver-
folgung solcher Ehrverletzungen, welche Staatsbeamten verbündeter Staaten in Beziehung
auf ihre amtliche Thätigkeit durch Schrift (Art. 125) zugefügt worden, ermächtigt werden.
Zehntes Capitel.
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe.
Art. 247.
Unerlaubte Selbsthülfe.
Wer außer den Fällen erlaubter Selbsthülfe ein wirkliches oder vermeintliches Recht
eigenmächtig und mit Umgehung der obrigkeitlichen oder richterlichen Hülfe verfolgt, wird
mit Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen
bestraft. Ist zu diesem Behufe Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit solcher an—
gewendet worden, so treten die Strafen der Nöthigung ein. Ein Strafverfahren findet
wegen dieses Verbrechens nur auf Antrag Statt.
Art. 248.
Ausforderung.
Die Herausforderung zu einem Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme
einer solchen Herausforderung, ist mit Gefängniß von einem bis zu vier Monaten, und
wenn die Ausforderung ausdrücklich dahin gerichtet war, daß der Kampf bis zum Tode
eines der streitenden Theile fortgesetzt werden solle, mit Gefängniß von zwei Monaten bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.
Art. 249.
Strafausschließungsgrund.
Die Strafe der Herausforderung, sowie der Annahme derselben, fällt weg, wenn die
Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn aus eigener Bewegung oder auf Zureden wieder
aufgeben.
Art. 250.
Strafen des Zweikampfs.
Hat der Zweikampf wirklich begonnen, so treten für die Kämpfenden, gußer dem im
Art. 252 besonders erwähnten Falle, folgende Strafen ein:
1) Gefängnißstrafe von vier bis zwanzig Jahren, wenn unter beiden Theilen verab-