Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 247) 
redet wurde, daß der Zweikampf bis zur Tödtung des einen Theils fortgefetzt 
werden solle, und die Tödtung erfolgt ist; 
2) Gefängniß von drei bis zu sechs Jahren, wenn ein Theil, jedoch ohne die unter 1 
erwähnte Verabredung, getödtet worden; sz 
3) Gefängnißstrafe von einem bis zu drei Jahren, wenn ein Theil oder beide eine 
schwere Körperverletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten haben; 
4) Gefängniß von zwei Monagten bis zu einem Jahre, wenn nur eine leichte oder gar 
keine Verletzung erfolgt ist. 
Art. 251. 
Erschwerungsgrund. 
Ist der Zweikampf ohne Secundanten oder ohne ärztlichen Beistand vollzogen worden, 
so können die im vorigen Artikel unter 2, 3 und 4 angedrohten Strafen bis um die 
Hälfte erhöht werden. 
Art. 252. 
Hinterlistige Tödtung oder Körperverletzung im Duell. 
Ist einer der Kämpfenden getödtet oder schwer (Art. 167, 1, 2, Art. 168) verletzt 
worden, und ist die eingetretene Tödtung oder schwere Körperverletzung die Folge einer 
ihrem Urheber zur Last fallenden vorsätzlichen Uebertretung der hergebrachten oder besonders 
verabredeten Kampfregeln, so ist dieselbe nach den Bestimmungen über Todtschlag oder 
über Körperverletzung zu beurtheilen. 
Art. 253. 
Nebenpersonen beim Zweikampfe. 
Secundanten, zugezogene Zeugen und Aerzte sollen straflos sein. Vergleiche jedoch 
Art. 257. 
Art. 254. 
Cartellträger. 
Cartellträger, d. h. Personen, welche im Auftrage eines Anderen eine Ausforderung 
überbringen, verfallen in die Strafen der Ausforderung (Art. 248), welche, wenn die 
Ausforderung zugleich dahin gerichtet war, daß der Zweikampf ohne Zeugen vollzogen 
werden solle, und es zur Ausführung dieser Bedingung gekommen ist, bis um die Hälfte 
erhöht werden können. 
Ist der Zweikampf in der Art. 249 gedachten Weise aufgegeben worden, so sollen 
auch die Cartellträger mit Strafe verschont werden. Vergl. jedoch Art. 257. 
Art. 255. 
Anreizung zum Zweikampfe. 
Die Anreizung Anderer zum Zweikampfe mit dritten Personen, oder zur Fortsetzung
	        
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