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Art. 261.
Voraussetzung dieses Verbrechens und Milderungsgründe.
Der Ehebruch setzt eine nach gesetzlicher Form eingegangene und noch nicht durch die
zuständige Behörde für getrennt oder für nichtig erklärte Ehe voraus.
War der schuldige Ehegatte von Tisch und Bette geschieden, oder hatte sich der andere
Ehegatte eigenmächtig von ihm gesondert, so ist die nach Art. 259, 260 von Ersterem
verwirkte Strafe auf die Hälfte herabzusetzen.
Art. 262.
Strafe des unverehelichten Theilnehmers.
Eine unverehelichte Person, welche mit einer verehelichten den Beischlaf ausübt, hat
Gefängnißstrafe von zwei Wochen bis zu zwei Monaten verwirkt.
Art. 263.
Bedingungen der Untiersuchung.
Wegen einfachen und doppelten Ehebruchs ist nur auf Antrag des beleidigten oder
eines der beleidigten Ehegatten mit der Untersuchung zu verfahren. Der Antrag auf Be-
strafung des schuldigen Ehegatten gilt zugleich als Antrag auf Bestrafung seines Mit-
schuldigen, und umgekehrt. Ehegatten, welche für beständig von Tisch und Bette gesondert
sind, können auf Bestrafung eines von dem anderen begangenen Ehebruchs nicht antragen.
Art. 264.
Fortsetzung.
Wird nachgewiesen, daß der andere Ehegatte den Ehebruch stillschweigend oder aus-
drücklich verziehen habe, so kann auf dessen Antrag eine Bestrafung nicht stattfinden. Auch
bei dem doppelten Ehebruche kann, wenn die Verzeihung des einen der beleidigten Ehe-
gatten beigebracht wird, das Strafverfahren nur auf Antrag des anderen eingeleitet oder
fortgestellt werden.
Die Zurücknahme des Antrags auf Bestrafung gilt, auch in Hinsicht ihres Einflusses
auf die Fortstellung des Scheidungsprocesses, für eine Verzeihung. Die Verzeihung mit
der im ersten Absatze erwähnten Wirkung und die Zurücknahme ist bei diesem Verbrechen
auch nach der Bekanntmachung eines Straferkenntnisses und selbst nach dem Antritte der
Strafe zulässig, dafern nicht immittelst die Ehe geschieden worden ist.
Art. 265.
Bösliche Verlassung.
Ein Ehegatte, welcher den anderen wider dessen Willen, und in der Absicht, die Ehe
mit demselben nicht fortzusetzen, eigenmächtig verläßt, und entweder seinen Aufenthaltsort
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