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ständen, welche vermöge der Geschäfte, zu welchen sie verpflichtet worden, in ihre
Hände gekommen sind, verübt worden ist.
Hat ein verpflichteter Cassenbeamter Geld oder andere Gegenstände, welche er
zu vereinnahmen oder zu verwahren hat, zu Privatzwecken verwendet, so ist er mit
dem Einwande, daß er die wohlbegründete Ueberzeugung gehabt habe, die Casse
zur rechten Zeit wieder ergänzen zu können, nicht zu hören;
2) mit den Strafen des einfachen Diebstahls ohne erschwerende Umstände (Art. 276),
wenn sie an geliehenem oder sonst anvertrautem Gute, oder bei Gelegenheit einer
Geschäftsführung, welcher sich der Thäter für einen Anderen vertragsmäßig oder
von freien Stücken unterzogen, verübt worden ist.
3) Außer den obgedachten Fällen ist auf die Hälfte der Strafen des einfachen Dieb—
stahls zu erkennen.
Auch soll bei Unterschlagungen der unter 3 gedachten Art ein Strafverfahren
nur auf Antrag eingeleitet werden.
Art. 290.
Unterschlagung gemeinschaftlicher Sachen.
Unterschlagung von Gegenständen, woran dem Thäter ein Miteigenthum oder Mit—
erbrecht zusteht, ist zum Betrage des Antheils, welcher Anderen daran zusteht, nach Art. 289
Nr. 2, und wenn die Voraussetzungen des Art. 289 Nr. 1 eintreten, nach dieser Be-
stimmung zu bestrafen.
Art. 291.
Fundunterschlagung.
Wer eine verlorene Sache, wohin auch angeschwemmte Sachen und Schätze zu rechnen,
findet und solche unterschlägt, wird auf Antrag mit der Hälfte der auf den einfachen Dieb-
stahl gesetzten Strafen (Art. 2 76) bestraft.
Die Unterschlagung wird angenommen, wenn der Finder eine Handlung vorgenommen
hat, aus welcher die Absscht, die Sache sich anzueignen, hervorgeht, insonderheit wenn der-
selbe die Sache in Verwahrung genommen und auf geschebene Nachfrage verleugnet, oder
an den ihm bekannten Verlierer, Eigenthümer, oder sonstigen Berechtigten innerhalb vier-
zehn Tagen von dem Tage an, wo ihm eine dieser Personen bekannt geworden, nicht zu-
rückgegeben hat, ohne für sein Verhalten genügende Entschuldigungsgründe beibringen zu
können.
Hat eine Unterschlagung noch nicht stattgefunden, der Finder aber die Sache in Ver-
wahrung genommen und innerhalb vier Wochen, von der Auffindung an gerechnet, weder
bei der Behörde eine Anzeige davon gemacht, noch sonst etwas gethan, um den ihm unbe-
kannten Eigenthümer zu ermitteln, so trifft ihn auf Antrag Gefängnißstrafe bis zu zwei
Monaten oder Geldbuße bis zu zweihundert Thalern.