(2)
. 3) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Hausbesitzervereins für Grubenräumung zu
Dresden:;
vom gten Januar 1855.
Nachdem von dem Ministerium des Innern die Statuten des allhier bestehenden Haus—
besitzervereins für Grubenräumung zu Dresden auf Ansuchen geprüft und mit den in den
nachstehenden 68 23 und 38 enthaltenen Bestimmungen im Einverständnisse mit dem
Justizministerium dergestalt genehmigt worden sind, daß dem Inhalte dieser Statuten allent—
halben genau nachgegangen werden soll, so ist hierüber gegenwärtiges
Decret
ertheilt worden.
Dresden, den 3ten Januar 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Eppendorf.
Statuten des Hausbesitzervereins für Grubenräumung zu Dresden.
ꝛc. ꝛc.
Gerichtsstand § 23. Der Verein hat seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Stadtgerichte zu
des Vereins. Dresden
2c. 2c.
Vertretung des 38. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesammtheit der Interessenten nach Innen
Vereins. und Außen und wird hierbei durch seinen Vorsitzenden — in Behinderungsfällen durch
dessen Stellvertreter — repräsentirt.
Eide in Processen des Vereins werden durch den Vorsitzenden, eventuell dessen Stell-
vertreter, und ein zweites Mitglied des Verwaltungsraths, dessen Benennung der Gegen-
parthei zusteht, geleistet.