Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(2) 
. 3) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Hausbesitzervereins für Grubenräumung zu 
Dresden:; 
vom gten Januar 1855. 
Nachdem von dem Ministerium des Innern die Statuten des allhier bestehenden Haus— 
besitzervereins für Grubenräumung zu Dresden auf Ansuchen geprüft und mit den in den 
nachstehenden 68 23 und 38 enthaltenen Bestimmungen im Einverständnisse mit dem 
Justizministerium dergestalt genehmigt worden sind, daß dem Inhalte dieser Statuten allent— 
halben genau nachgegangen werden soll, so ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
ertheilt worden. 
Dresden, den 3ten Januar 1855. 
Ministerium des Innern. 
  
  
Frhr. von Beust. 
Eppendorf. 
Statuten des Hausbesitzervereins für Grubenräumung zu Dresden. 
ꝛc. ꝛc. 
Gerichtsstand § 23. Der Verein hat seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Stadtgerichte zu 
des Vereins. Dresden 
2c. 2c. 
Vertretung des 38. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesammtheit der Interessenten nach Innen 
Vereins. und Außen und wird hierbei durch seinen Vorsitzenden — in Behinderungsfällen durch 
dessen Stellvertreter — repräsentirt. 
Eide in Processen des Vereins werden durch den Vorsitzenden, eventuell dessen Stell- 
vertreter, und ein zweites Mitglied des Verwaltungsraths, dessen Benennung der Gegen- 
parthei zusteht, geleistet. 
 
	        
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