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des Oesterreichischen Kaiserreichs auszudehnen, so daß also die Bestimmungen dieser Bun-
desbeschlüsse auch auf jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das Verbrechen
oder Vergehen, wegen dessen durch eine Kaiserlich Oesterreichische Behörde von der König-
lich Sächsischen Regierung die Auslieferung eines Individuums begehrt wird, in einem
nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserthums oder
von den Angehörigen eines solchen Kronlandes gegen den Kaiserstaat begangen wurde, so-
wie umgekehrt auch auf den Fall, wenn die Königlich Sächsische Regierung nach Maaß-
gabe der erwähnten Bundesbeschlüsse von der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung die
Auslieferung eines Individuums in Anspruch nimmt, welches sich in einem nicht zum Bunde
gehörigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserstaats aufhält.
Beide Regierungen sind übrigens damit einverstanden, daß hierdurch an den durch die
Zoll-, Handels= und Steuerverträge vom 1 9ten Februar und 4ten April 1853 und das
zu denselben gehörige Zolleartel übernommenen Verpflichtungen nichts geändert wird.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtige Erklärung in Folge Ermächtigung Seiner Masestät
des Königs von Sachsen vollzogen worden und es soll dieselbe nach erfolgter Auswechs-
lung gegen eine gleichlautende Kaiserlich Oesterreichische Ministerialerklärung öffentlich be-
kannt gemacht werden.
Dresden, am 2 Ssten December 1854.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Justiz.
Frhr. von Beust. Dr. Zschinsky.
5) Gesetz
wegen Bestrafung der Zollvergehen gegen die Zollgesetze anderer, durch gegen-
seitigen Vertrag mit dem Königreiche Sachsen verbundener außerzollvereins-
ländischen Staaten;
vom Sten Januar 1855.
Wyn Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20.
finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände im Betreff der Vergehen
gegen die Zollgesetze anderer, durch dießfallsigen Vertrag mit Sachsen entweder bereits