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streckung, beziehendlich Verwandlung der letzteren, dem Art. 25 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit Art. 17 des Strafgesetzbuchs nachzugehen.
Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn bei einem oder bei einigen der
zusammentreffenden Vergehen, oder bei allen, nach Art. 5, 6, 7, 14, 15, 16 eine Straf-
erhöhung eintritt.
Treffen Vergehungen der Eingangs gedachten Art mit anderen Verbrechen zusammen,
so sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs wegen der Behandlung coneurrirender
Verbrechen zur Anwendung zu bringen.
Art. 19.
Gerichtszuständigkeit und Voraussetzung des Verfahrens.
Die in Art. 8 bis mit 13 erwähnten Vergehungen, sowie die in Art. 1, 2 und 3
gedachten Entwendungen, wenn sie mit den ebendaselbst angedrohten Strafen oder nach
Art. 277 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 276 Nr. 1 zu ahnden sind, ge-
hören vor den Einzelrichter. Die Zuständigkeit des letzteren wird durch den Eintritt der
in Art. 5 bis mit 7, sowie in Art. 1 4 bis mit 16 erwähnten Erschwerungsgründe nicht
ausgeschlossen.
Bei den in Art. 8 bis mit 13 erwähnten Vergehungen findet ein Strafverfahren nur
auf Antrag Statt.
Art. 20.
Verjährung.
Entwendungen, welche mit den im ersten Absatze des Art. 1 oder im Art. 3 ange-
drohten Strafen zu ahnden sind, sowie die in Art. 8 bis mit 13 erwähnten Vergehungen
verjähren binnen einer einjährigen, von der Verübung der That an zu berechnenden Frist.
Die Verjährung wird jedoch auch durch jede actenkundig gewordene Anregung des
Antragstellers (Art. 114 des Strafgesetzbuchs) oder des Verletzten unterbrochen. Diese
Verjährung findet auch dann Statt, wenn bei den gedachten Entwendungen und Ver-
gehungen nach Art. 5, 6, 7, 14, 15, 16 eine Straferhöhung eintritt.
Art. 2 1.
Ausmittelung des Betrags.
Zur Ausmittelung des Werthes des Entwenveten oder des verursachten Schadens ist
bei allen nach diesem Gesetze zu beurtheilenden strafbaren Handlungen das Geständniß des
Thäters oder die an Eivesstatt abgegebene Versicherung des Eigenthümers oder die von
dem verpflichteten Aufsichtsbeamten auf seine Amtspflicht erstattete Angabe ausreichend.
Art. 22.
Verwandlung von Gefängnißstrafe in Geld.
Erläßt der Richter eine Strafverfügung nach Maaßgabe von Art. 368 der Straf-