— 80 —
Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehende Verträge und Über-
einkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündnis aus-
drücklich modifiziert werden.
Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner
Majestät des Königs von Preußen. Die Leistungen während des Krieges werden
durch besondere Verabredungen geregelt.
Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die
auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 18491) vorzunehmenden Wahlen
der Abgeordneten zum Parlament anordnen und letzteres gemeinschaftlich mit
Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um
nach Maßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungsentwurf
festzustellen, welcher dem Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt
werden soll.
Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundes-
verhältnisses, eventuell auf ein Jahr, festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor
Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.
Art. 7. Der vorstehende Bündnisvertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-
urkunden sobald als möglich, spätestens aber innerhalb drei Wochen, vom Datum
des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.
46.
Geist und Wesen der Bundesverfassung.
1867.
Quelle: Rede Bismarcks bei der Besprechung über den Verfassungs-
entwurf am 11. März 1867.
Fundort: L. Hahn, Fürst Bismarck. Bd. 1. S. 598—607.
.. Meine Absicht ist ebensowenig, der Spezialdiskussion vorzugreifen, sondern
nur wenige allgemeine Gesichtspunkte zu entwickeln, die uns bei der Aufstellung
der Verfassung geleitet haben.
Es hat nicht unsere Absicht sein können, ein theoretisches Ideal einer Grund-
verfassung herzustellen, in welcher die Einheit Deutschlands einerseits auf ewig
verbürgt werde, auf der anderen Seite jeder partikularistischen Regung die freie
Bewegung gesichert bleibe. Einen solchen Stein der Weisen, wenn er zu finden
ist, zu entdecken, müssen wir der Zukunft überlassen, einer solchen Quadratur des
Zirkels um einige Dezimalstellen näher zu rücken, ist nicht die Aufgabe der Gegen-
wart. Wir haben uns zur Aufgabe gestellt, in Erinnerung und in richtiger
Schätzung, glaube ich, derjenigen Widerstandskräfte, an welchen die früheren Ver-
suche in Frankfurt und Erfurt gescheitert sind, diese Widerstandskräfte so wenig,
als es irgend mit dem Zweck verträglich war, herauszufordern. Wir haben es für
unsere Aufgabe gehalten, ein Minimum derjenigen Konzessionen zu finden, welche
die Sonderexistenzen auf deutschem Gebiete der Allgemeinheit machen müssen,
wenn diese Allgemeinheit lebensfähig werden soll: wir mögen das Elaborat, das
dadurch zustande gekommen ist2), mit dem Namen einer Verfassung belegen oder
1) Vgl. Nr. 17. ·
2)BismarckhatinwenigenStundenimDezemberlsssdiFgrutxdlegendpSkxzze
gemacht und die leitenden Gesichtspunkte aufgestellt, nach denen seine beiden Mitarbeiter
Delbrück und Bucher den Entwurf fertig stellten. Bismarck ließ sich von dem Gedanken