Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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&1. Für den ordentlichen Staatshaushalt wird die laufende Einnahme und Aus- 
gabe während der gedachten Verwilligungsperiode budgetmäßig auf die Summe von 
jährlich 
Neun Millionen, Vierzig Tausend, Neun Hundert und Zwei (9,0 40,902) Thaler 
festgestellt. 
&2. Zu Deckung des laufenden Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt 
und der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben 
den im Uebrigen den Staatscassen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmequellen, durch- 
gehends den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben: 
a) an ordentlichen Steuern und Abgaben 
auf jedes der drei Jahre 1855, 1856 und 1857 
aa) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
bb) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
cc) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, 
dd) ber Elbzoll, 
ee) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
fl) die Biermalzsteuer, 
8) die Weinsteuer für inländischen Wein, 
h) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, 
I.) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Brannt- 
wein, Bier und Tabak, 
kk) die Rübenzuckersteuer, 
10 die Schlachtsteuer, 
mm) die Stempelsteuer; 
b) an außerordentlichen Steuern und Abgaben 
aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer, und zwar: 
nach einem Pfennig von jeder Steuereinheit im Jahre 1855, 
nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit in jedem ver Jahre 1856 
und 1857, 
bb) ein Zuschlag zur Gewerbe= und Personalsteuer, und zwar: 
nach Höhe eines Halbjahresbetrags derselben im Jahre 1855, 
nach Höhe eines vollen Jahresbetrags derselben in jedem der Jahre 1856 
und 1857, 
cc) die geordneten Zuschläge zur Schlacht= und Stempelsteuer in jedem der Jahre 
1855, 1856 und 1857. 
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