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F 3. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch künftig
(vergl. § 2 des Gesetzes vom 31sten Januar 1852 und § 11 des Gesetzes vom 23sten
April 18500 nach einem aliquoten Theile der von ihnen im vorhergehenden Kalender=
jahre erlegten ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer,
zu entrichten. Die Bestimmung des dießfalls anzunehmenden, den bezüglichen bisherigen
Gewerbesteuerbeiträgen anzupassenden Quotalverhältnisses bleibt für die Jahre 1855 bis
mit 1857 Unserem Finanzministerium überlassen und sind sodann die für die Bankschläch-
ter hiernach ausfallenden Individualansätze bei Abschätzung der Bankbäcker (vergl. & 11 D.
des Gesetzes vom 23sten April 1850) zum Anhalten zu nehmen.
Nicht minder hat Unser Finanzministerium die Termine für die Erhebung der ordentlichen
und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer zu bestimmen, sowie die Vergütung
für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der § 2 Sub b, aàa und bb gedachten
außerordentlichen Steuern festzustellen.
. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzu-
bestehen.
5. Die zu Verwendung für außerordentliche Staatszwecke ausgesetzte Verwilligung
ist aus den verfügbaren Verwaltungsüberschüssen und den, der dießfälligen Verabschiedung
mit Unseren getreuen Ständen entsprechend, soweit nöthig, durch besondere Creditmaaß=
regeln zu verstärkenden Cassenbeständen zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 6ten August 1855.
Johann.
68) Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1855, 1856 und 1857 betreffend;
vom 16ten August 1855.
Wöon, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 2c.
haben behufs der Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1855, 1856 und 1857
vom 16ten dieses Monats, vurch dessen Erlassung nunmehr Unsere Verordnung vom
Johann Heinrich August Behr.