Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Sten December vorigen Jahres, die im Jahre 1855 fortzuerhebenden Steuern und Ab- 
gaben betreffend, ihre Erledigung gefunden, beschlossen und verordnen andurch, wie folgt: 
# 1. An Grunosteuern, eirnschließlich des außerordentlichen Zuschlags, sind von 
jeder Steuereinheit zu erheben und zu berechnen: 
Zehn Pfennige im Jahre 1855, 
Eilf Pfennige in jedem der Jahre 1856 und 1857, 
und zwar: 
im Jahre 1855 
Drei Pfennige den isten Februar, 
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten Mai, 
Zwei Pfennige den 1 sten August, 
Zwei Pfennige den 1sten November, 
in jedem der Jahre 1856 und 1857 
Drei Pfennige den 1 sten Februar, 
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten Mai, 
Zwei Pfennige den 1 sten August, 
Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1sten November. 
## 2. Von der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer 
sind fällig: 
im Jahre 1855 
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als 
Zuschlag, 
den 15 ten April, 
ein halber Jahresbetrag 
den 15ten October, 
in jedem der Jahre 1856 und 1857 
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als 
Zuschlag, 
den 15ten April, 
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als 
Zuschlag, 
den 15ten October. 
Es bleibt jedoch nachgelassen, die den 15ten April und 15ten October fällig werden— 
den Zuschläge erst vier Wochen später und längstens 
den 15ten Mai, beziehendlich den 15ten November, 
abzuführen.
	        
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