Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig; 
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 
2 bis 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung 2c. der ordentlichen Grund- 
steuern beziehen; 
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen 
kleinen Städten und auf dem platten Lande. 
Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentlichen Gewerbe= und Per- 
sonalsteuern erfolgt durch besondere Verordnungen. 
6. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, 
Gehalt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den Jahren 
1855, 1856 und 1857, wie § 45 der obgedachten Verordnung vom 2 3sten April 1850 
bestimmt ist, hinwiederum lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 öten August 1855. 
Johann. 
. Johann Heinrich August Behr. 
e 69) Verordnung, 
die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend; 
vom 22sten August 1855. 
Dee fernerweit genehmigte Strecke der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn wird durch 
die Fluren folgender Orte: 
— 
Oberschindmaas, 
Niederschindmaas, 
Mosel, 
Rothenbach, 
Crossen, 
Niederhohendorf, 
Pölbitz, 
Weißenborn, 
Zwickau,
	        
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