Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Ist der Angeklagte durch ein vor jenem Tage ertheiltes Erkenntniß verurtheilt worden, 
so kann die Wiederaufnahme von der Staatsanwaltschaft, beziehendlich dem Privatankläger, 
aus den im Art. 386, Nr. 4 angegebenen Gründen beantragt werden. 
In Betreff des Antrags des Angeklagten auf Wiederaufnahme einer vor jenem Tage 
beendigten Untersuchung gelten die Vorschriften des Art. 387. 
Ueber den Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet, wenn das frühere Erkenntniß von 
einem Appellationsgerichte in erster Instanz oder vom Oberappellationsgerichte gefällt wor— 
den war, das letztere, außerdem das Bezirksgericht desjenigen Bezirks, woselbst die Unter— 
suchung anhängig gewesen. 
Dieselben Bestimmungen gelten auch rücksichtlich der Wiederaufnahme solcher Unter— 
suchungen, welche nach jenem Tage zwar, aber in Folge der Vorschrift im vorigen Artikel 
nach den Grundsätzen des früheren Verfahrens abgeurtheilt worden sind. 
Im Uebrigen leiden bei der Wiederaufnahme früherer Untersuchungen die Bestimmun— 
gen der Strafproceßordnung, insbesondere auch des Art. 391 Anwendung. 
VII. Die zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren wer— 
den, soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist, hierdurch aufgehoben. 
VIII. Ueber die Anwendung der Strafproceßordnung auf die Fälle eines strafgericht— 
lichen Verfahrens gegen Mitglieder des Hauses Schönburg wird, soweit hierbei die receß— 
mäßigen Verhältnisse in Frage kommen, nur nach Einvernehmen und mit Einverständniß 
desselben, seiner Zeit Bekanntmachung erfolgen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König— 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 13ten August 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
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