()
Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
2“ Stück vom Jahre 1855.
6) Verordnung,
den Eingangszoll für Talg betreffend;
vom 23sten Januar 1855.
Einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen weiteren Vereinbarung gemäß wird,
mit Allerhöchster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß der Eingangszoll für Talg
(eingeschmolzenes Thierfett, wohin auch das Schmalz von Schweinen und Gänsen zu rech—
nen ist) an Drei Thalern für den Centner (Vereinszolltarif Abtheilung II, posit. 36) vom
1sten April dieses Jahres an auf Zwei Thaler — — vom Centner herabgesetzt worden
ist, wogegen es bei dem Zollsatze von Drei Thalern — — für Stearin (einschließlich
Stearinsäure) auch ferner bewendet.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten.
Dresden, am 2 3sten Januar 1855.
Finanz-Ministerium.
Behr. Schäfer.
7) Deeret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank;
vom 22sten Januar 1855.
Wan Johann, von GOTTEs Gnaden König von Sachsen
1c. 20. W.
thun hiermit kund, daß Wir auf Ansuchen des Directoriums und des Ausschusses der Leip-
ziger Bank und auf den Uns deshalb von den Ministerien der Justiz und des Innern ge-
schehenen Vortrag zu den in dem nachstehenden Nachtrage vom 1 Göten Januar 1855 ent-
haltenen Abänderungen der mittelst Decrets vom 1 2ten März 1839 confirmirten Statuten
1855. 3