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befürchten ist oder sonst das Interesse des Staates den Ausschluß der Oeffentlichkeit räth—
lich macht. (Vergl. noch Art. 376).
Das Enderkenntniß, welches auf eine geheime Verhandlung gegründet wird, ist jedoch
in einer öffentlichen Sitzung bekannt zu machen. (Vergl. jedoch Art. 367, Abs. 4).
Ob auch die Entscheidungsgründe in derselben öffentlichen Sitzung und ob sie über—
haupt in öffentlicher Sitzung bekannt gemacht werden sollen, bleibt dem Ermessen des
Gerichts überlassen.
Der geheimen Verhandlung können der Verletzte, die Mitglieder der Staatsanwalt—
schaft, der Vorstand des Justizministeriums und die bei demselben angestellten Räthe, so—
wie, nach dem Ermessen des Gerichtsvorsitzenden, richterliche Beamte, Sachwalter und
Mitglieder der Polizeibehörden beiwohnen.
Personen vor erfülltem achtzehnten Altersjahre und Frauenspersonen können, wenn
sie die Angeschuldigten oder Verletzten sind, zu der geheimen Verhandlung den gesetzlichen
Vertreter und beziehendlich den Ehemann, sowie einen oder, unter Genehmigung des Ge-
richtsvorsitzenden, einige ihrer nächsten Verwandten und Freunde mitbringen.
Art. 7.
Das Erkenntniß, welches auf Grund einer geheimen Verhandlung ertheilt worden ist,
kann von dem Staatsanwalte, sowie von dem Angeklagten mit der Nichtigkeitsbeschwerde
angefochten werden, wenn die Ausschließung der Oeffentlichkeit aus einem anderen, als
einem der im Art. 6 in Verbindung mit Art. 376 angegebenen Gründe stattgefunden
hatte. Es ist jevoch die Nichtigkeitsbeschwerde, bei Verlust derselben, noch vor dem Be-
ginne der Verhandlung in der geheimen Sitzung, bei dem in letzterer erkennenden Gerichte
vorläufig anzumelden. (Vergl. noch Art. 89).
Art. 8.
Veröffentlichung von Actenstücken.
Die Veröffentlichung von Actenstücken, insbesondere von Verweisungserkenntnissen
durch die Presse ohne Genehmigung des Gerichts ist, so lange sie noch nicht bei der öffent-
lichen Verhandlung vorgelesen worden sind oder die Untersuchung ihre Endschaft erreicht
hat, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern untersagt.
Art. 9.
Berathungen richterlicher Entscheidungen.
Jeder richterlichen Entscheidung soll, insoweit sie nicht durch das Gesetz einem einzel-
nen Richter übertragen ist, eine mündliche Berathung der Richter vorgusgehen.
Der Vorsitzende leitet die Berathung.