Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(337) 
Viertes Capitel. 
Von der Zuständigkeit der Gerichtsbehörden. 
Von der Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Einzelrichter überhaupt. 
Art. 44. 
Zuständigkeit der Einzelrichter. 
Vor den Einzelrichter gehören: 
1) leichte Körperverletzungen (Art. 167, 3 des Strafgesetzbuchs), auch wenn sie nach 
Art. 169, Abs. 2 zu bestrafen sind, und Körperverletzungen aus Unbedachtsamkeit 
(Art. 175); 
2) Verletzungen der Ehre (Theil II, Cap. 9 des Strafgesetzbuchs); 
3) Diebstähle, Erpressungen, Betrügereien, Unterschlagungen und andere Vergehungen, 
welche nach Art. 276 unter 1 oder nach dieser Bestimmung in Verbindung mit 
Art. 2 77 oder mit einem Bruchtheile der in diesen Artikeln angedrohten Strafe 
zu bestrafen find; 
4) Hinterziehung der Militärpflicht (Art. 131), Verletzung öffentlicher Bekannt- 
machungen (Art. 146), Hausfriedensbruch, wenn dabei weder an Personen noch 
an Sachen Gewalt begangen wurde (Art. 151), Medicasterei (Art. 164), Selbst- 
hülfe, dafern solche ohne Gewalt und Bedrohung ausgeführt worden (Art. 247), 
Ehebruch (Art. 259, 260, 262), bösliche Verlassung (Art. 265, 266), Ent- 
fremdungen (Art. 302), Entwendungen von Eßwaaren (Art. 303), Fälschungen, 
welche nach Art. 311, Abs. 1 zu bestrafen sind, Gebrauch fremder Waarenbezeich- 
nungen 2c. (Art. 312), Täuschungen in Hinsicht auf persönliche Verhältnisse (Art. 
3130), Bevortheilung von Unmündigen 2c. (Art. 315), Hinterziehung von Ab- 
gaben (Art. 319), Entwendungen 2c. von unschätzbaren Gegenständen 2c. (Art. 330), 
Beeinträchtigung fremden Grundeigenthums (Nrt. 332), Verletzung von Landes- 
grenzzeichen (Art. 333), Beeinträchtigung des Bergregals (Art. 3 34), Verbreit- 
ung nachtheiliger Gerüchte (Art. 338), Winkelschriftstellerei (Art. 339), die in 
Art. 35 4, 355, 356, Abs. 1, Art. 357, 360 angeführten Verletzungen der 
Sittlichkeit, und Thierquälerei (Art. 361). 
Die Zuständigkeit des Einzelrichters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gleichzeitig 
mehrere Verbrechen der hier fraglichen Art wider den Bezüchtigten angezeigt sind. 
Dieß gilt insbesondere in dem Falle unter 3, wenn mehrere Eigenthumsverbrechen 
zur Anzeige gelangen, von denen keines den Betrag von zehn Thalern übersteigt. (Vergl. 
Art. 299 des Strafgesetzbuchs). 
Ebensowenig wird die Zuständigkeit des Einzelrichters dadurch ausgeschlossen, daß das 
Verbrechen im Rückfalle verübt worden ist. 
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