Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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einem unverzinslichen Zuschlage von 100 dieser Zahlungen zum Reservefonds zu leistenden 
Beiträgen vom Directorium eingefordert. 
Ueber alle diejenigen neu zu creirenden Actien, zu deren Abnahme sich die Inhaber 
der älteren binnen der vorher bestimmten achtwöchentlichen Frist nicht melden, wird nach 
Ablauf derselben zum Vortheile der Bank anderweite Verfügung getroffen und zwar derge- 
stalt, daß die QOuittungsbogen zu solchen Actien, zu deren erstern Abnahme die Inhaber 
der älteren Actien binnen der vorher gedachten Frist sich nicht gemeldet haben, von dem Di- 
rectorium der Bank mit der Ouittung über diejenigen Ratenzahlungen verkauft werden, 
welche auf die übrigen bereits abgenommenen Quittungsbogen eingezahlt worden sind. 
66. Diese vorerwähnten Quittungsbogen lauten auf den Namen des Inhabers und 
sind bei jeder Veränderung des Eigenthums zu überschreiben. Die Ueberschreibung geschieht 
auf dem QOuittungsbogen selbst und erfordert die Namensunterschrift des vollziehenden 
Directors oder dessen Stellvertreters und eines dazu besonders beauftragten Beamten der 
Bank. Der neue Erwerber erlangt die Rechte eines Actionärs der Anstalt gegenüber nicht 
eher, als bis der Quittungsbogen auf ihn übergeschrieben ist. Zu diesem Zwecke muß die 
erforderliche Legitimation beigebracht werden. 
Auf gleiche Weise werden auch diejenigen OQuittungsbogen behandelt, zu deren Ab- 
nahme sich die Inhaber der älteren Actien nicht gemeldet haben und die in dessen Folge 
nach der Bestimmung im § 5 an Nichtactionäre verkauft worden sind. 
Alle die vorher gedachten, auf die Einzahlung der Actien-Quittungsbogen bezüglichen 
Bestimmungen sind auch auf die an Nichtactionäre verkauften Quittungsbogen anwendbar. 
Sobald auf jeden Quittungsbogen 250 Thaler — — voll eingezahlt sind, und der 
zum Reservefonds bestimmte Beitrag von 25 Thalern — — geleistet ist, wird eine au- 
Dorteur lautende Actie nach dem Schema unter B. gegen Rückgabe des Quittungsbogens 
ausgeliefert. Nur die voll eingezahlten Actien begründen für ihre Besitzer nach Maaßgabe 
der Statuten und deren Nachträge alle Rechte und Verbindlichkeiten der älteren Actionäre 
dergestalt, daß denselben erst von diesem Zeitpunkte an nach Verhältniß ihrer Actienzahl 
ein Antheil an der Dioidende und die Theilnahme an den Beschlüssen der Generalversamm- 
lungen der Bank zukommt. 
Die solchergestalt eingezahlten Gelder können, so lange die Bank besteht, unter keiner 
Bebdingung zurückgefordert werden. 
Auf den Actien ist auf § 42 und 110 der Statuten, welche Abweichungen von ge- 
meinrechtlichen Grundsätzen enthalten, zu verweisen. 
Quittungsbo- 
gen und Actien= 
documente. 
10. Jeder Actionär hat als solcher nach Verhältniß der von ihm voll eingezahlten Rechte und 
Actien gleichen Antheil am gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Bank, ist 
jedoch nur bis zu der Höhe des Nominalbetrags der Actie verbindlich. 
3 
Verbindlichkei- 
ten der Actio- 
näre.
	        
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