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einem unverzinslichen Zuschlage von 100 dieser Zahlungen zum Reservefonds zu leistenden
Beiträgen vom Directorium eingefordert.
Ueber alle diejenigen neu zu creirenden Actien, zu deren Abnahme sich die Inhaber
der älteren binnen der vorher bestimmten achtwöchentlichen Frist nicht melden, wird nach
Ablauf derselben zum Vortheile der Bank anderweite Verfügung getroffen und zwar derge-
stalt, daß die QOuittungsbogen zu solchen Actien, zu deren erstern Abnahme die Inhaber
der älteren Actien binnen der vorher gedachten Frist sich nicht gemeldet haben, von dem Di-
rectorium der Bank mit der Ouittung über diejenigen Ratenzahlungen verkauft werden,
welche auf die übrigen bereits abgenommenen Quittungsbogen eingezahlt worden sind.
66. Diese vorerwähnten Quittungsbogen lauten auf den Namen des Inhabers und
sind bei jeder Veränderung des Eigenthums zu überschreiben. Die Ueberschreibung geschieht
auf dem QOuittungsbogen selbst und erfordert die Namensunterschrift des vollziehenden
Directors oder dessen Stellvertreters und eines dazu besonders beauftragten Beamten der
Bank. Der neue Erwerber erlangt die Rechte eines Actionärs der Anstalt gegenüber nicht
eher, als bis der Quittungsbogen auf ihn übergeschrieben ist. Zu diesem Zwecke muß die
erforderliche Legitimation beigebracht werden.
Auf gleiche Weise werden auch diejenigen OQuittungsbogen behandelt, zu deren Ab-
nahme sich die Inhaber der älteren Actien nicht gemeldet haben und die in dessen Folge
nach der Bestimmung im § 5 an Nichtactionäre verkauft worden sind.
Alle die vorher gedachten, auf die Einzahlung der Actien-Quittungsbogen bezüglichen
Bestimmungen sind auch auf die an Nichtactionäre verkauften Quittungsbogen anwendbar.
Sobald auf jeden Quittungsbogen 250 Thaler — — voll eingezahlt sind, und der
zum Reservefonds bestimmte Beitrag von 25 Thalern — — geleistet ist, wird eine au-
Dorteur lautende Actie nach dem Schema unter B. gegen Rückgabe des Quittungsbogens
ausgeliefert. Nur die voll eingezahlten Actien begründen für ihre Besitzer nach Maaßgabe
der Statuten und deren Nachträge alle Rechte und Verbindlichkeiten der älteren Actionäre
dergestalt, daß denselben erst von diesem Zeitpunkte an nach Verhältniß ihrer Actienzahl
ein Antheil an der Dioidende und die Theilnahme an den Beschlüssen der Generalversamm-
lungen der Bank zukommt.
Die solchergestalt eingezahlten Gelder können, so lange die Bank besteht, unter keiner
Bebdingung zurückgefordert werden.
Auf den Actien ist auf § 42 und 110 der Statuten, welche Abweichungen von ge-
meinrechtlichen Grundsätzen enthalten, zu verweisen.
Quittungsbo-
gen und Actien=
documente.
10. Jeder Actionär hat als solcher nach Verhältniß der von ihm voll eingezahlten Rechte und
Actien gleichen Antheil am gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Bank, ist
jedoch nur bis zu der Höhe des Nominalbetrags der Actie verbindlich.
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Verbindlichkei-
ten der Actio-
näre.