Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Umtauschung 
der Noten und 
Cassenscheine. 
Bedingungen 
einer beschluß— 
fähigen Gene— 
ralversamm— 
lung und Ver— 
bindlichkeiten 
ihrerBeschlüsse. 
(10) 
41. Wenn es die Bank für nöthig findet, kann sie sowohl ihre sämmtlichen Noten 
oder Bankeassenscheine, als einzelne Serien oder Litteren derselben mittelst öffentlicher, in 
jedes der § 9 bezeichneten Blätter mindestens drei Mal einzurückender Bekanntmachung 
unter Anberaumung eines Schlußtermins, zwischen welchem und der ersten Insertion der 
Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung mindestens ein Jahr in der Mitte liegen muß, 
und unter der in die Bekanntmachung aufzunehmenden Verwarnung einrufen, daß dieje- 
nigen eingerufenen Noten oder Bankrassenscheine, welche innerhalb der gedachten Frist nicht 
bei der Bank zur Einlösung oder zum Umtausche vorgebracht worden, völlig werthlos wer- 
den, und jeder Anspruch aus derartigen Noten oder Bankeassenscheinen gegen die Bank 
aufhört. 
Die Bank ist verpflichtet, die von ihr eingerufenen und rechtzeitig bei ihr vorgebrachten 
Noten oder Bankrassenscheine sofort und unentgeldlich gegen baare Zahlung des Neunwer- 
tbes einzulösen oder, nach Wahl des Inhabers, gegen neue, von den alten sich wesentlich 
unterscheidende gleichartige Papiere umzutauschen. « 
Noten oder Bankcassenscheine, die in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften einge— 
rufen, aber nicht rechtzeitig zur Einlösung oder zum Umtausche bei der Bank vorgebracht 
worden sind, werden mit Ablauf der dafür anberaumten Frist werthlos und gewähren dem 
Inhaber keinen Anspruch irgend einer Art gegen die Bank. 
Gegen diesen Rechtsnachtheil findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht 
Statt. 
&# 74. Die Anwesenden haben sich bei Eintritt in die Versammlung durch Vorzeigen 
ihrer Actien zu legitimiren und erlangen nur solchergestalt das Recht zu stimmen. Es bleibt 
jedoch dem Directorium überlassen, in dem Ausschreiben zur Generalversammlung über Zeit 
und Ort der Legitimationsprüfung besondere Bestimmungen zu treffen. Die der Bank 
eigenthümlich gehörenden Actien gewähren kein Stimmrecht. 
Die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionäre, deren Stimmen nach Maaß- 
gabe der Bestimmungen von § 68 gezählt werden, entscheidet; wenn jedoch bei Wahlen 
auch die zweite Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit ergiebt, so entscheidet bei der 
dritten Abstimmung die relative, bei Stimmengleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden, 
dem solchenfalls außer seiner Virilstimme noch eine zweite entscheidende zusteht. 
Die Art und Weise der Stimmgebung hat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der 
Vorschrift im § 68 zu bestimmen. 
Alle abwesenden Actionäre sind an die von den Anwesenden gefaßten Beschlüsse ge- 
bunden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen jedoch wenigstens die Inhaber des 
zwanzigsten Theils der ausgegebenen, der Bank nicht eigenthümlich gehörenden Actien an- 
wesend sein. Dafern sich aber dergleichen Beschlüsse auf eine Abänderung der Verfassung
	        
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