Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Reservefonds. 
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Die Zins- und Dividendenscheine, sowie die Talons sind an den Vorzeiger gestellt, 
und wird die Bank durch Einlösung und resp. Umtauschung derselben von jedem Anspruche 
befreit. 
8 111. Nach eingetretener Erhöhung des Actiencapitals von 1,500,000 Thalern 
auf 3,000,000 Thaler ist auch der Reservefonds von 150,000 Thalern auf 300,000 
Thaler zu erhöhen und zwar auf die Weise, daß bei jeder einzelnen auszuschreibenden Ein— 
zahlung auf die neuen Bankactien (§§ 4, 5, 6 und 10 gegenwärtigen Statutennachtrags, 
§6 7, 8, 9 und 11 der Statuten vom 1 2ten März 1839) ein unverzinslicher Zuschlag 
von 100 dieser Einzahlungen zugleich mit einzufordern und zum Reservefonds zu bringen 
ist. Ueber diesen Fonds ist auf den Büchern der Bank besondere Rechnung zu führen, ohne 
denselben jedoch auf besondere Weise anzulegen, vielmehr bildet derselbe hinsichtlich des 
Geschäftsbetriebes einen Theil des werbenden Capitals der Bank. 
Leipzig, den 1 öten Januar 1855. 
Das Directorium der Leipziger Bank. 
Heinrich Poppe, Fr. Hermann, 
Vorsitzender. Vollziehender. 
Der Ausschuß der Leipziger Bank. 
August Olearius, 
Vorsitzender. 
Carl Bucher. 
Friedr. Söhlmann.
	        
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