Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(∆ 13 ) 
A. 
DOuittung 
über die 
auf die Actie der 
Leipziger Bank 
2 
geleisteten Theilzahlungen. 
Erster Zeichner 
hat Zwei und Sechzig Thaler fünfzehn Neugroschen im 14 Thalerfuße und den 
nach § 111 des Statutennachtrags vom 1855 zum Reservefonds zu 
leistenden Beitrag mit Sechs Thalern 74 Neugroschen eingezahlt. Nach völliger 
Einzahlung von Zweihundert Fünfzig Thalern und Fünf und Zwanzig Thalern 
zum Reservefonds wird dem rechtmäßigen Besitzer dieses Quittungsbogens, gegen Rück- 
gabe desselben, die mit obiger No. bezeichnete, auf den Inhaber gültige Actie überliefert. 
  
  
  
  
Leipzig, den ten 18 
2 5 
Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner 
Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und 
Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds 
eingezahlt worden. eingezahlt worden. 
Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18 
3 6 
Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner 
Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und 
Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds 
eingezahlt worden. eingezahlt worden. 
Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18 
4 7 
Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner 
Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und 
. Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds 
eingezahlt worden. eingezahlt worden. 
Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18 
  
  
Wer der öffentlichen Aufforderung der Bankoerwaltung in der Leipziger Zeitung, der Liste der Ham- 
burger Börsenhalle und der Augsburger Allgemeinen Zeitung zur Nachzahlung binnen der, auf mindestens 
vdier Wochen vorher zu bestimmenden Frist, nicht Folge leistet, verfällt in eine Conventionalstrafe von 
10 Procent der Einzahlungssumme. Nach dem Verfalltage werden die restirenden Actionäre nochmals, 
jedoch nur mittelst durch die Post unter ihrer Adresse und auf ihre Gefahr an sie zu erlassender recomman- 
dirter Schreiben bei Verlust ihrer durch den Interimsschein erworbenen Rechte, zur Nachzahlung des Ein- 
schußbetrags nebst Strafe und Kosten binnen vier Wochen aufgefordert. Wenn diese Frist unbenutzt bleibt, 
verliert der Inhaber des Interimsscheins seine Rechte an demselben und die darauf gemachte Einzahlung, 
awogegen alsdann die vorbemerkte Strafe wegfällt. 
  
 
	        
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